Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Fahrauftrag''' für Gabelstaplerfahrer ist in der [[BGV D27]] geregelt, dort heisst es:
 
Der '''Fahrauftrag''' für Gabelstaplerfahrer ist in der [[BGV D27]] geregelt, dort heisst es:
<nowiki>'''§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen'''
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<pre>'''§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen'''
 
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
 
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
 
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(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
 
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
  
(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.</nowiki>
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(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.</pre>

Version vom 11. April 2007, 00:51 Uhr

Der Fahrauftrag für Gabelstaplerfahrer ist in der BGV D27 geregelt, dort heisst es:

'''§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen'''
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
: - mindestens 18 Jahre alt sind
: - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
: - ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.