BGV D27: Unterschied zwischen den Versionen

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Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
 
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BGV D27 (bisherige VBG 36)
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Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge
 
Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge
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Stand: Januar 2002
 
Stand: Januar 2002
  
== § 1 Geltungsbereich ==
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== §1 Geltungsbereich ==
 
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
 
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
 
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft
 
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft
 
bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
 
bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
  
== § 2 Begriffsbestimmungen ==
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(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie  
 
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie  
 
: 1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
 
: 1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
 
: 2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
 
: 2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
 
: 3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
 
: 3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
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(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
 
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
 
: 1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
 
: 1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
 
: 2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
 
: 2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
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(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
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(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
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(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
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(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.
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(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
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(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
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(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
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(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
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(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.
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(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.
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== §3 Beschaffenheit ==
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(1) Für FIurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf FIurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für
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: 1. FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV "Kraftbetriebene FIurförderzeuge" (VBG 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,
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: 2. sonstige FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV "FIurförderzeuge" (VBG 12a) vom 01.Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
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(3) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für FIurförderzeuge nach Absatz 2.
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(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am 01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.
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== §4 Allgemeines ==
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
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== §5 Betriebsanweisung ==
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(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.
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(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Version vom 11. April 2007, 02:12 Uhr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

BGV D27 (bisherige VBG 36)

Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

Stand: Januar 2002

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.

(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.

(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.

(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.

(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.

(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.

(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.

(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.

(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.

§3 Beschaffenheit

(1) Für FIurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf FIurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV "Kraftbetriebene FIurförderzeuge" (VBG 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,
2. sonstige FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV "FIurförderzeuge" (VBG 12a) vom 01.Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(3) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für FIurförderzeuge nach Absatz 2.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am 01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.


§4 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§5 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.