Lagerhalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Lagerhalter''' ist ein Dienstleister der die Lagerung von [[Gut|Gütern]] für anderen übernimmt. Häufig bieten [[Spedition]]en ihren Kunden die [[Lagerhaltung]] als [[Value-Added-Service]]s (VAS) an. Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten.
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Ein '''Lagerhalter''' ist ein Dienstleister der die Lagerung von [[Gut|Gütern]] für anderen übernimmt. Häufig bieten [[Spedition]]en ihren Kunden die [[Lagerhaltung]] als [[Value-Added-Service]]s (VAS) an.  
  
== Rechte ==
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Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem [[Einlagerer]] geschlossen. Meist wird ein sog. ''Konsualvertrag'' geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäss vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.
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In §467 HGB heisst es:
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*1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
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*2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
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Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden.
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Der '''Lagerhalter''' hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
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== Rechte und Pflichten ==
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=== des Lagerhalters ===
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Rechte
 
*- Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
 
*- Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
*- [[Pfandrecht]] bei Nichtzahlung des [[Lagergeld]]s
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*- [[Pfandrecht]] bei Nichtzahlung des [[Lagergeld]]s (vgl. §475b HGB)
 
*- das Recht den [[Lagervertrag]] zu kündigen
 
*- das Recht den [[Lagervertrag]] zu kündigen
  
== Pflichten ==
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Pflichten
* - Verpflichtung zur Sach- und Odnungsgemäßen Lagerung
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*- Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
* - Ausstellung eines [[Lagerschein]]s
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*- Ausstellung eines [[Lagerschein]]s
* - Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
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*- Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
* - Aushändigung an den Empfangsberechtigten
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*- Aushändigung an den Empfangsberechtigten
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Auch für den '''Einlagerer''' gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:
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=== des Einlagerers ==
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Rechte
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*- Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
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*- unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist
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Pflichten
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*- Lagerungsgerechte [[Verpackung]] und [[Kennzeichnung]]
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*- Austellung von Urkunden
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*- Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)

Version vom 11. März 2008, 11:42 Uhr

Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für anderen übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.

Vertrag

Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäss vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.

In §467 HGB heisst es:

  • 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
  • 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden.

Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:

Rechte und Pflichten

des Lagerhalters

Rechte

Pflichten

  • - Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
  • - Ausstellung eines Lagerscheins
  • - Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
  • - Aushändigung an den Empfangsberechtigten

Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:

= des Einlagerers

Rechte

  • - Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
  • - unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist

Pflichten

  • - Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
  • - Austellung von Urkunden
  • - Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)