Lagerhalter: Unterschied zwischen den Versionen
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*- Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins | *- Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins |
Version vom 11. März 2008, 11:43 Uhr
Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für anderen übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.
Inhaltsverzeichnis
Vertrag
Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäss vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.
In §467 HGB heisst es:
- 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
- 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden.
Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Rechte und Pflichten
des Lagerhalters
Rechte
- - Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
- - Pfandrecht bei Nichtzahlung des Lagergelds (vgl. §475b HGB)
- - das Recht den Lagervertrag zu kündigen
Pflichten
- - Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
- - Ausstellung eines Lagerscheins
- - Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
- - Aushändigung an den Empfangsberechtigten
Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:
des Einlagerers
Rechte
- - Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
- - unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist
Pflichten
- - Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
- - Austellung von Urkunden
- - Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)