Lagerhalter: Unterschied zwischen den Versionen
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Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äusserlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangehaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB) | Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äusserlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangehaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB) | ||
− | Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der | + | Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB) |
Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB) | Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB) |
Version vom 11. März 2008, 12:15 Uhr
Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für andere übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.
Inhaltsverzeichnis
Vertrag
Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäss vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.
In §467 HGB heisst es:
- 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
- 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden.
Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Rechte und Pflichten
des Lagerhalters
Rechte
- - Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
- - Pfandrecht bei Nichtzahlung des Lagergelds (vgl. §475b HGB)
- - das Recht den Lagervertrag zu kündigen
Pflichten
- - Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
- - Ausstellung eines Lagerscheins
- - Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
- - Aushändigung an den Empfangsberechtigten
Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:
des Einlagerers
Rechte
- - Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
- - unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist
Pflichten
- - Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
- - Austellung von Urkunden
- - Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)
sonstige Rechte und Pflichten
Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äusserlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangehaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB)
Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB)
Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB)