§ 432 Ersatz sonstiger Kosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Juni 2008, 19:39 Uhr
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§ 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.