Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Haftet der [[Frachtführer]] wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für [[Schaden|Schäden]], die nicht durch [[Verlust]] oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der [[Lieferfrist]] entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als [[Sachschaden|Sach]]- oder [[Personenschaden|Personenschäden]], so ist auch in diesem Falle die [[Haftung]] begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. | + | Haftet der [[Frachtführer]] wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für [[Schaden|Schäden]], die nicht durch [[Verlust (Sache)|Verlust]] oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der [[Lieferfrist]] entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als [[Sachschaden|Sach]]- oder [[Personenschaden|Personenschäden]], so ist auch in diesem Falle die [[Haftung]] begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. |
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Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 10:31 Uhr
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§ 433 HGB Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.