Ladebrücke: Unterschied zwischen den Versionen
K (Typo) |
K (→Breite) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | == Allgemeines == | ||
Was oft als Überladerampe oder Überladebrücke bezeichnet wird heisst laut der DIN EN 1398 offiziell '''Ladebrücke''' (engl. Dock leveller). Damit werden Abstände zwischen [[Laderampe]]n und [[Ladefläche]]n von Fahrzeugen überbrückt und Höhenunterschiede ausgeglichen. | Was oft als Überladerampe oder Überladebrücke bezeichnet wird heisst laut der DIN EN 1398 offiziell '''Ladebrücke''' (engl. Dock leveller). Damit werden Abstände zwischen [[Laderampe]]n und [[Ladefläche]]n von Fahrzeugen überbrückt und Höhenunterschiede ausgeglichen. | ||
Zeile 8: | Zeile 9: | ||
Weit verbreitet sind auch mit Scharnieren an der Rampenkante angebrachte Ladebrücken. Diese bestehen eigentlich nur aus der Plattform, die bei Bedarf herunter geklappt werden kann. | Weit verbreitet sind auch mit Scharnieren an der Rampenkante angebrachte Ladebrücken. Diese bestehen eigentlich nur aus der Plattform, die bei Bedarf herunter geklappt werden kann. | ||
+ | |||
+ | == Breite == | ||
+ | Ladebrücken und befahrbare Rampen müssen mindesten 1,25m breit sein. Dieses Maß darf nur auf 1,00m verringert werden wenn dies durch bestehende bauliche Voraussetzungen zwingend erforderlich ist. Die erforderliche Breite setzt sich aus der Breite des Transportmittels und einem Sicherheitsabstand zusammen. Als Maß für die Fahrzeugbreite wird in der Regel die Spurweite herangezogen. Der Sicherheitsabstand beträgt: | ||
+ | * bei handbetätigten Fördermitteln: 0,50m | ||
+ | * bei kraftbetätigten Fördermitteln: 0,75m | ||
+ | |||
+ | Rechenbeispiel für einen handbetätigten [[Hubwagen]] mit einer Spurweite von 45cm. | ||
+ | Spurweite 45cm + Sicherheitsabstand 50cm = erforderliche Breite 95cm | ||
+ | Damit wird die Mindestbreite jedoch unterschritten und die Ladebrücke muss mindestens 1,25 Meter breit sein. | ||
+ | |||
+ | == Kraftbetriebene Ladebrücken == | ||
+ | Alle gesteuerten Bewegungen müssen nach dem loslassen der Betätigungseinrichtungen selbstständig zum Stillstand kommen. Die Steuereinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein. Kraftbetriebene Ladebrücken mit elektrischen Antrieb müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein, mit dem Sie abgeschaltet werden können. Die über die Rampenkante oder -ebene hinausragenden Teile von an- und eingebauten Ladebrücken müssen dauerhaft durch einen schwarz-gelben Warnanstrich gekennzeichnet sein. | ||
+ | |||
+ | In unmittelbarer Nähe muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung angebracht sein, die neben den Bedienhinweisen (Grafiken oder Textform) auch Angaben zur Tragfähigkeit enthält. Die Bedienung darf nur durch unterwiesenes Personal erfolgen. | ||
+ | |||
+ | == Sicherung ortsveränderlicher Ladebrücken == | ||
+ | Ortsveränderliche Ladebrücken müssen gegen Verschieben beim Begehen und Befahren gesichert sein. Dies geschieht meist durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten: | ||
+ | # Anbringung von zwei Winkelprofilen an der Unterseite in Querrichtung, die das Verschieben in beide Richtungen verhindern. | ||
+ | # Sicherung durch Haken oder Stifte mit denen Ladebrücke und LKW fest verbunden werden. | ||
Siehe auch [[Ladeblech]] | Siehe auch [[Ladeblech]] | ||
+ | |||
+ | == Quellen == | ||
+ | * Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung |
Aktuelle Version vom 23. Juni 2009, 08:59 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Was oft als Überladerampe oder Überladebrücke bezeichnet wird heisst laut der DIN EN 1398 offiziell Ladebrücke (engl. Dock leveller). Damit werden Abstände zwischen Laderampen und Ladeflächen von Fahrzeugen überbrückt und Höhenunterschiede ausgeglichen.
Im wesentlichen bestehen fest installierte Ladebrücken (handbetätigt oder kraftbetrieben) aus zwei Bauteilen: Der Plattform und dem Vorschub der auch als Lippe bezeichnet wird. In der DIN EN 1398 sind die Anforderungen die erfüllt werden müssen detailliert beschrieben. Unter anderem wird die Traglast mit mindestens 60 kN (6 Tonnen) angegeben. Gemäß den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften darf die Neigung bei Überfahrbrücken 12,5% bzw. 7° nicht überschreiten.
Hauptsächlich unterschieden werden zwei Arten unterschieden:
- Klappkeil-Ladebrücken
Bei dieser Bauform ist der Überladekeil an der Rampenkante durch Scharniere mit der Plattform verbunden. In der Ruhestellung ist der Keil heruntergeklappt. Nachdem ein Fahrzeug an die Rampe gefahren ist wird die Plattform in die höchste Stellung gebracht und der Keil auf eine Linie mit der Plattformoberfläche ausgeklappt. Nun wird die Plattform mit dem arretierten Keil abgesenkt und liegt auf der Ladefläche des Fahzeuges auf. - Vorschub-Ladebrücken
Diese Ladebrücken sind meist Kraftbetrieben. Bei ihnen ist der Keil in der Ruhestellung paralell zur Plattformoberfläche unter dieser eingezogen. Der Vorschub kann bei diesen Brücken in der Länge individuell an die erfordernisse angepasst werden da der Keil nicht immer voll ausgefahren werden muss. Allerdings ist diese Technik im gegensatz zu den Klappkeil-Varianten aufwändiger und damit kostenintensiver.
Weit verbreitet sind auch mit Scharnieren an der Rampenkante angebrachte Ladebrücken. Diese bestehen eigentlich nur aus der Plattform, die bei Bedarf herunter geklappt werden kann.
Breite
Ladebrücken und befahrbare Rampen müssen mindesten 1,25m breit sein. Dieses Maß darf nur auf 1,00m verringert werden wenn dies durch bestehende bauliche Voraussetzungen zwingend erforderlich ist. Die erforderliche Breite setzt sich aus der Breite des Transportmittels und einem Sicherheitsabstand zusammen. Als Maß für die Fahrzeugbreite wird in der Regel die Spurweite herangezogen. Der Sicherheitsabstand beträgt:
- bei handbetätigten Fördermitteln: 0,50m
- bei kraftbetätigten Fördermitteln: 0,75m
Rechenbeispiel für einen handbetätigten Hubwagen mit einer Spurweite von 45cm.
Spurweite 45cm + Sicherheitsabstand 50cm = erforderliche Breite 95cm
Damit wird die Mindestbreite jedoch unterschritten und die Ladebrücke muss mindestens 1,25 Meter breit sein.
Kraftbetriebene Ladebrücken
Alle gesteuerten Bewegungen müssen nach dem loslassen der Betätigungseinrichtungen selbstständig zum Stillstand kommen. Die Steuereinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein. Kraftbetriebene Ladebrücken mit elektrischen Antrieb müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein, mit dem Sie abgeschaltet werden können. Die über die Rampenkante oder -ebene hinausragenden Teile von an- und eingebauten Ladebrücken müssen dauerhaft durch einen schwarz-gelben Warnanstrich gekennzeichnet sein.
In unmittelbarer Nähe muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung angebracht sein, die neben den Bedienhinweisen (Grafiken oder Textform) auch Angaben zur Tragfähigkeit enthält. Die Bedienung darf nur durch unterwiesenes Personal erfolgen.
Sicherung ortsveränderlicher Ladebrücken
Ortsveränderliche Ladebrücken müssen gegen Verschieben beim Begehen und Befahren gesichert sein. Dies geschieht meist durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten:
- Anbringung von zwei Winkelprofilen an der Unterseite in Querrichtung, die das Verschieben in beide Richtungen verhindern.
- Sicherung durch Haken oder Stifte mit denen Ladebrücke und LKW fest verbunden werden.
Siehe auch Ladeblech
Quellen
- Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung