§ 432 Ersatz sonstiger Kosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Haftet der [[Frachtführer]] wegen [[Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]], so hat er über den nach den §§ [[Wertersatz|429]] bis [[Haftungshöchstbetrag|431]] zu leistenden Ersatz hinaus die [[Fracht]], öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.  
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Haftet der [[Frachtführer]] wegen [[Verlust (Sache)|Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]], so hat er über den nach den §§ [[Wertersatz|429]] bis [[Haftungshöchstbetrag|431]] zu leistenden Ersatz hinaus die [[Fracht]], öffentliche Abgaben und sonstige [[Kosten]] aus Anlaß der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.  
  
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 29. September 2009, 05:51 Uhr

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§ 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.