Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen
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ausreichende Sicht auf die Fahrbahn vorhanden und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung | ausreichende Sicht auf die Fahrbahn vorhanden und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung | ||
gewährleistet ist. Die Fahrweise und Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen | gewährleistet ist. Die Fahrweise und Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen | ||
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eine Anzeige der Staatsanwaltschaft nach sich. | eine Anzeige der Staatsanwaltschaft nach sich. | ||
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− | + | *[[Unterweisung von Gabelstaplerfahrern]] | |
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Aktuelle Version vom 26. März 2010, 12:15 Uhr
rechtliche Grundlage
Der Fahrauftrag für Staplerfahrer ist in der BGV D27 (ersetzt die alte VBG 36) geregelt, dort heisst es:
§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die: - mindestens 18 Jahre alt sind - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und - ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. (2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. (3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Dies bedeutet im Klartext das für das führen eines Flurförderzeuges in jedem Fall eine beauftragung durch den Unternehmer vorliegen muss. Bei Geräten mit Fahrersitz (z.B. Gabelstapler) oder mit Fahrerstand (z.b: Schnellläufer) muss dieser Auftrag schriftlich erfolgt sein. Bei Mitgängerflurförderzeugen (z.B. Ameisen) genügt eine mündliche beauftragung nach erfolgter Einweisung in die Handhabung des Gerätes.
Fahrauftrag für Flurförderzeuge
Hiermit beauftragen wir Herr , in unserem Betrieb folgende Flurförderzeuge zu bedienen:
Auflistung der Fahrzeugtypen
Eine genaue Einweisung an den Geräten ist erfolgt.
In Ihrem eigenen Interesse weisen wir Sie nochmals ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
1. Vor Arbeitsbeginn haben Sie sich vom betriebssicheren Zustand der Flurförderfahrzeuge zu überzeugen. Eventuelle offensichtliche Mängel sind, auch in Ihrem eigenen Interesse, dem Lagermeister vor Übernahme sofort anzuzeigen. Bei Verlassen des Fahrzeugs muss sichergestellt werden, dass es gegen ungewollte und unerlaubte Bewegung gesichert ist. Nach Beendigung der Arbeit sind Sie für das ordnungsgemäße abstellen an den dafür vorgesehenen Plätzen und die spätere Betriebsbereitschaft verantwortlich.
2. Bei der Beladung des Fahrzeugs ist darauf zu achten, dass bei allen Fahrzeugbewegungen ausreichende Sicht auf die Fahrbahn vorhanden und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung gewährleistet ist. Die Fahrweise und Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen um Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen auszuschließen.
3. Den Weisungen des Lagermeisters ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Bei der Benutzung von Flurförderzeugen findet zwingend die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 Anwendung. Gemäß ihren Richtlinien zieht ein eventueller Personenschaden zwingend eine Anzeige der Staatsanwaltschaft nach sich.