§ 423 HGB Lieferfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 12. Mai 2010, 05:47 Uhr

§ 423 Lieferfrist

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.