Einheitspapier: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland wird nur noch der vollständige Satz mit 8 Exemplaren des '''Einheitspapiers''' verwendet.
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In [[Deutschland]] wird nur noch der vollständige Satz mit 8 Exemplaren des '''Einheitspapiers''' (engl. single administrative document) verwendet.
*1 Exemplar für das Versendungs-/Ausfuhrland
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# Exemplar für das Versendungs-/Ausfuhrland - wird von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates aufbewahrt.
*2 Exemplar für die Statistik - Versendungs-/Ausfuhrland
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# Exemplar für die Statistik - Versendungs-/Ausfuhrland - ist für die Statistik des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates bestimmt. Dieses Exemplar ist auch im [[Warenverkehr]] zwischen Teilen des [[Zollgebiet]]s der Gemeinschaft zu verwenden.
*3 Exemplar für den Versender/Ausführer
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# Exemplar für den [[Absender|Versender/Ausführer]] - wird (ggf. nach Bescheinigung) durch die [[Ausgangszollstelle]] dem Anmelder zurückgegeben.
*4 Exemplar für die Bestimmungsstelle
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# Exemplar für die [[Bestimmungsort|Bestimmungsstelle]] - wird von der Bestimmungsstelle aufbewahrt.
*5 Rückschein - gemeinschaftliches Versandverfahren
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# [[Rückschein]] - [[gemeinschaftliches Versandverfahren]] - wird als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet.
*6 Exemplar für das Bestimmungsland
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# Exemplar für das [[Bestimmungsland]] - wird von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates aufbewahrt.
*7 Exemplar für die Statistik - Bestimmungsland
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# Exemplar für die Statistik - Bestimmungsland - ist für die Statistik des Bestimmungsmitgliedstaates bestimmt.
*8 Exemplar für den Empfänger
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# Exemplar für den [[Empfänger]] - wird (ggf. nach Bescheinigung durch die [[Zollstelle]]) dem Empfänger (Anmelder) zurückgegeben.
  
 
Das Einheitspapier ist in allen Fällen des Warenverkehrs
 
Das Einheitspapier ist in allen Fällen des Warenverkehrs
*zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern
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* zwischen der Gemeinschaft und den [[EFTA]]-Ländern
*zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern
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* zwischen der Gemeinschaft und anderen [[Drittland|Drittländern]] als den EFTA-Ländern
 
zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein von Bundesministerium der Finanzen zugelassenes IT-Verfahren in Anspruch genommen wird. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das  Einheitspapier nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen zu verwenden (z. B. als Versandanmeldung T2 für die Beförderung von Gemeinschaftswaren aus Deutschland nach Italien durch die Schweiz oder als Versandpapier T2L nach Maßgabe der Vorschriften über den zollrechtlichen Status der Waren).
 
zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein von Bundesministerium der Finanzen zugelassenes IT-Verfahren in Anspruch genommen wird. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das  Einheitspapier nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen zu verwenden (z. B. als Versandanmeldung T2 für die Beförderung von Gemeinschaftswaren aus Deutschland nach Italien durch die Schweiz oder als Versandpapier T2L nach Maßgabe der Vorschriften über den zollrechtlichen Status der Waren).
  
Welche Exemplare des Einheitspapiers jeweils zu verwenden sind kann im [http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0781_merkblatt_2008.pdf Merkblatt zum Einheitspapier] nachgelesen werden.
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Welche Exemplare des Einheitspapiers jeweils zu verwenden sind kann im [http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0781_merkblatt_2010.pdf Merkblatt zum Einheitspapier] nachgelesen werden.
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[[Kategorie:Zoll]]

Aktuelle Version vom 21. September 2010, 18:59 Uhr

In Deutschland wird nur noch der vollständige Satz mit 8 Exemplaren des Einheitspapiers (engl. single administrative document) verwendet.

  1. Exemplar für das Versendungs-/Ausfuhrland - wird von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates aufbewahrt.
  2. Exemplar für die Statistik - Versendungs-/Ausfuhrland - ist für die Statistik des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates bestimmt. Dieses Exemplar ist auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verwenden.
  3. Exemplar für den Versender/Ausführer - wird (ggf. nach Bescheinigung) durch die Ausgangszollstelle dem Anmelder zurückgegeben.
  4. Exemplar für die Bestimmungsstelle - wird von der Bestimmungsstelle aufbewahrt.
  5. Rückschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - wird als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet.
  6. Exemplar für das Bestimmungsland - wird von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates aufbewahrt.
  7. Exemplar für die Statistik - Bestimmungsland - ist für die Statistik des Bestimmungsmitgliedstaates bestimmt.
  8. Exemplar für den Empfänger - wird (ggf. nach Bescheinigung durch die Zollstelle) dem Empfänger (Anmelder) zurückgegeben.

Das Einheitspapier ist in allen Fällen des Warenverkehrs

  • zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern
  • zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern

zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein von Bundesministerium der Finanzen zugelassenes IT-Verfahren in Anspruch genommen wird. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Einheitspapier nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen zu verwenden (z. B. als Versandanmeldung T2 für die Beförderung von Gemeinschaftswaren aus Deutschland nach Italien durch die Schweiz oder als Versandpapier T2L nach Maßgabe der Vorschriften über den zollrechtlichen Status der Waren).

Welche Exemplare des Einheitspapiers jeweils zu verwenden sind kann im Merkblatt zum Einheitspapier nachgelesen werden.