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Diese Klausel wurde früher aus [[Devisen]]gründen vor allem im Ost–West [[Handel]] angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung. | Diese Klausel wurde früher aus [[Devisen]]gründen vor allem im Ost–West [[Handel]] angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung. | ||
− | + | Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel. |
Aktuelle Version vom 27. Februar 2011, 12:18 Uhr
DAF
Delivered at Frontier / Geliefert Grenze… benannter Ort
Der Verkäufer muss zum Export frei gemachte Ware am benannten Grenzort zur Verfügung stellen (wichtig: genaue Benennung des Grenzortes, vor allem, wenn der Vertrag zwischen zwei Ländern abgeschlossen wird, die keine gemeinsame Grenze haben, z.B. Deutschland – Italien). Die Kosten und Gefahren gehen an diesem benannten Grenzort auf den Käufer über. Bei einem durchgehenden Transport muss der Spediteur die Fracht anteilsmäßig auf Käufer und Verkäufer aufteilen. Der Verkäufer muss eine Handelsrechnung, einen Liefernachweis (u.U. durch Frachtdokument) sowie Dokumente, die für die Einfuhr- oder Transitabfertigung benötigt werden, zur Verfügung stellen.
Diese Klausel wurde früher aus Devisengründen vor allem im Ost–West Handel angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung.
Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel.