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Der [[Verkäufer]] muss die exportfreie [[Ware]] im [[Bestimmungshafen]] zur Verfügung stellen, der [[Käufer]] ist für die [[Einfuhr]] und den [[Nachlauf]] verantwortlich. Die [[Kosten]] (evtl. muss der Verkäufer auch Kosten für die zur Verfügungsstellung der Ware zum [[Entladen]] an Bord des Schiffes übernehmen) und die Gefahren gehen bei zur Verfügungsstellung im Bestimmungshafen auf den Käufer über. Der Verkäufer hat den Käufer über den Schiffsnamen und das Ankunftsdatum des Schiffes im Bestimmungshafen zu informieren. Zur Übernahme der Ware im Bestimmungshafen benötigt der Käufer das [[Konnossement]] oder die Auslieferungsaufträge und des weiteren eine [[Handelsrechnung]] und andere Dokumente, die zur Einfuhr- bzw. Transitabfertigung benötigt werden. | Der [[Verkäufer]] muss die exportfreie [[Ware]] im [[Bestimmungshafen]] zur Verfügung stellen, der [[Käufer]] ist für die [[Einfuhr]] und den [[Nachlauf]] verantwortlich. Die [[Kosten]] (evtl. muss der Verkäufer auch Kosten für die zur Verfügungsstellung der Ware zum [[Entladen]] an Bord des Schiffes übernehmen) und die Gefahren gehen bei zur Verfügungsstellung im Bestimmungshafen auf den Käufer über. Der Verkäufer hat den Käufer über den Schiffsnamen und das Ankunftsdatum des Schiffes im Bestimmungshafen zu informieren. Zur Übernahme der Ware im Bestimmungshafen benötigt der Käufer das [[Konnossement]] oder die Auslieferungsaufträge und des weiteren eine [[Handelsrechnung]] und andere Dokumente, die zur Einfuhr- bzw. Transitabfertigung benötigt werden. | ||
− | + | Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel. |
Aktuelle Version vom 27. Februar 2011, 12:18 Uhr
DES
Delivered ex Ship / Geliefert ab Schiff…benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer muss die exportfreie Ware im Bestimmungshafen zur Verfügung stellen, der Käufer ist für die Einfuhr und den Nachlauf verantwortlich. Die Kosten (evtl. muss der Verkäufer auch Kosten für die zur Verfügungsstellung der Ware zum Entladen an Bord des Schiffes übernehmen) und die Gefahren gehen bei zur Verfügungsstellung im Bestimmungshafen auf den Käufer über. Der Verkäufer hat den Käufer über den Schiffsnamen und das Ankunftsdatum des Schiffes im Bestimmungshafen zu informieren. Zur Übernahme der Ware im Bestimmungshafen benötigt der Käufer das Konnossement oder die Auslieferungsaufträge und des weiteren eine Handelsrechnung und andere Dokumente, die zur Einfuhr- bzw. Transitabfertigung benötigt werden.
Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel.