DDU: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Klausel ist relativ neu, sie wurde erstmals 1990 in die [[Incoterm]]s aufgenommen. Hierbei übernimmt der [[Verkäufer]] alle [[Kosten]] und Gefahren bis zum genannten [[Bestimmungsort]], lediglich die [[Einfuhrabfertigung]] obliegt dem [[Käufer]].
 
Diese Klausel ist relativ neu, sie wurde erstmals 1990 in die [[Incoterm]]s aufgenommen. Hierbei übernimmt der [[Verkäufer]] alle [[Kosten]] und Gefahren bis zum genannten [[Bestimmungsort]], lediglich die [[Einfuhrabfertigung]] obliegt dem [[Käufer]].
  
[[Kategorie:Incoterm]]
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Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel.

Aktuelle Version vom 27. Februar 2011, 12:19 Uhr

DDU

Delivered Duty Unpaid / Geliefert unverzollt… benannter Bestimmungsort

Diese Klausel ist relativ neu, sie wurde erstmals 1990 in die Incoterms aufgenommen. Hierbei übernimmt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zum genannten Bestimmungsort, lediglich die Einfuhrabfertigung obliegt dem Käufer.

Mit der Einführung der Incoterms 2010, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, entfällt diese Klausel.