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− | Die CFR-Klausel ist eine Zweipunktklausel und nur für die See- und Binnenschifffahrt von Bedeutung. | + | Die CFR-Klausel ist eine Zweipunktklausel und nur für die [[Seeschifffahrt|See]]- und [[Binnenschifffahrt]] von Bedeutung. |
− | Der Verkäufer muss die Ware für den Export frei machen. Er ist für die Lieferung der Ware bis über die Schiffsreling verantwortlich. | + | Der [[Verkäufer]] muss die [[Ware]] für den [[Export]] [[frei machen]]. Er ist für die [[Lieferung]] der Ware bis über die [[Schiffsreling]] verantwortlich. |
− | + | Darüber hinaus trägt der Verkäufer die Kosten und die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen. | |
− | Der Gefahrenübergang an den Käufer erfolgt, wenn die Ware | + | Der [[Gefahrenübergang]] an den [[Käufer]] erfolgt, wenn die Ware ordnungsgemäß an Bord des Schiffes im [[Verladehafen]] abgesetzt wurde. |
− | Der Kostenübergang an den Käufer geschieht im benannten Bestimmungshafen. | + | Der [[Kostenübergang]] an den Käufer geschieht im benannten Bestimmungshafen. |
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+ | Hinweis: Der Gefahrenübergang wurde mit den Incoterms 2010 überarbeitet. Bei den alten Incoterms galt der Gefahrenübergang mit dem überschreiten der Schiffsreling. | ||
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Aktuelle Version vom 15. März 2011, 19:36 Uhr
CFR
Cost and Freight / Kosten und Fracht benannter Bestimmungshafen
Die CFR-Klausel ist eine Zweipunktklausel und nur für die See- und Binnenschifffahrt von Bedeutung.
Der Verkäufer muss die Ware für den Export frei machen. Er ist für die Lieferung der Ware bis über die Schiffsreling verantwortlich. Darüber hinaus trägt der Verkäufer die Kosten und die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen.
Der Gefahrenübergang an den Käufer erfolgt, wenn die Ware ordnungsgemäß an Bord des Schiffes im Verladehafen abgesetzt wurde. Der Kostenübergang an den Käufer geschieht im benannten Bestimmungshafen.
Hinweis: Der Gefahrenübergang wurde mit den Incoterms 2010 überarbeitet. Bei den alten Incoterms galt der Gefahrenübergang mit dem überschreiten der Schiffsreling.