Beförderungssichere Ladung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter dem Begriff '''beförderungssichere Beladung''' wird die [[Formschlüssige Ladungssicherung|form]]- und/oder [[kraftschlüssige Ladungssicherung]] verstanden. Sie obliegt nach [[Verladen und Entladen|§412 HGB]] dem [[Absender]].
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Als beförderungssicher kann eine [[Ladung]] dann angesehen werden wenn sie so geladen, gestaut und gesichert ist, dass sie durch die bei der [[Beförderung]] zu erwartenden Ereignisse nicht beschädigt werden kann und von ihr auch keine Gefahr ausgeht.
 
Als beförderungssicher kann eine [[Ladung]] dann angesehen werden wenn sie so geladen, gestaut und gesichert ist, dass sie durch die bei der [[Beförderung]] zu erwartenden Ereignisse nicht beschädigt werden kann und von ihr auch keine Gefahr ausgeht.
  
Das bedeutet das keine Ladungsteile während der Beförderung verrutschen, umfallen oder von der [[Ladefläche]] herabfallen dürfen. Ebenso darf keine vermeidbare Belästung anderer von der Ladung durch Geruch oder Lärm etc. ausgehen.
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Das bedeutet, dass keine Ladungsteile während der Beförderung verrutschen, umfallen oder von der [[Ladefläche]] herabfallen dürfen. Ebenso darf keine vermeidbare Belästung anderer von der Ladung durch Geruch oder Lärm etc. ausgehen.
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siehe auch: [[Betriebssichere Beladung|betriebssichere Beladung]]

Aktuelle Version vom 11. Mai 2011, 21:09 Uhr

Unter dem Begriff beförderungssichere Beladung wird die form- und/oder kraftschlüssige Ladungssicherung verstanden. Sie obliegt nach §412 HGB dem Absender.

Als beförderungssicher kann eine Ladung dann angesehen werden wenn sie so geladen, gestaut und gesichert ist, dass sie durch die bei der Beförderung zu erwartenden Ereignisse nicht beschädigt werden kann und von ihr auch keine Gefahr ausgeht.

Das bedeutet, dass keine Ladungsteile während der Beförderung verrutschen, umfallen oder von der Ladefläche herabfallen dürfen. Ebenso darf keine vermeidbare Belästung anderer von der Ladung durch Geruch oder Lärm etc. ausgehen.

siehe auch: betriebssichere Beladung