Lagervertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch einen '''Lagervertrag''' nach [[§467 HGB]] wird der [[Lagerhalter]] verpflichtet, das Gut zu Lagern und aufzubewahren. Der [[Einlagerer]] wird zur Zahlung des vereinbarten [[Lagergeld]]es verpflichtet.
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Durch einen '''Lagervertrag''' nach [[§467 HGB]] wird der [[Lagerhalter]] verpflichtet, das Gut zu Lagern und aufzubewahren. Der [[Einlagerer]] wird zur Zahlung des vereinbarten [[Lagergeld]]es verpflichtet.<ref>http://dejure.org/gesetze/HGB/467.html</ref>
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In [[§468 HGB]] sind die Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten geregelt. Danach ist der Einlagerer verpflichtet, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, dem Lagerhalter rechtzeitig in Schriftform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
  
 
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Version vom 17. August 2011, 19:17 Uhr

Durch einen Lagervertrag nach §467 HGB wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu Lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird zur Zahlung des vereinbarten Lagergeldes verpflichtet.[1]

In §468 HGB sind die Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten geregelt. Danach ist der Einlagerer verpflichtet, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, dem Lagerhalter rechtzeitig in Schriftform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
  1. http://dejure.org/gesetze/HGB/467.html