Rheinische Palettenklauseln: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin | ||
+ | * der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Berlin | ||
+ | * der Bundesverband Werkverkehr und Verlader (BWV), Bonn | ||
+ | * der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt | ||
+ | * sowie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn | ||
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+ | Die Klauseln setzen sich mit dem mit dem Einsatz und Tausch von genormten (UIC-Norm 435), tauschfähigen Mehrwegpaletten (z.B. [[Europalette|Euro-Flachpalette]], [[Gitterbox|Euro-Gitterboxpalette]]) im Warenhandel auseinander. | ||
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+ | Die rheinischen Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die in Ergänzung eines [[Speditionsvertrag|Speditions]]- oder Frachtvertrages den Palettentausch als vertragliche Nebenleistung regeln. Dabei regeln sie die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten. Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung unter den Beteiligten wieder und definieren klar und eindeutig, wer, was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu tun hat und was zu geschehen hat, wenn [[Palette]]n nicht wie vereinbart getauscht werden. | ||
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+ | Notwendig wurden die Palettenklauseln weil der Palettentausch nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt ist. Die erarbeiteten Palettenklauseln schaffen eine Vertragsgrundlage, an der sich alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren können. Vertragliche Absprachen wie "Paletten sind zu tauschen" lassen offen, welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite festgelegt. | ||
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+ | Mit den beiden Klauseln erfahren die beiden Palettentauschverfahren, die in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung haben (Doppeltausch, Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung) eine rechtliche Regelung. | ||
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+ | Die Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsklauseln, deren rechtsverbindliche Geltung sich durch eine ausdrückliche Aufnahme in einen Speditions- oder Frachtvertrag erreichen lässt. Die Palettenklauseln ergänzen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien oder Individualvereinbarungen. | ||
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+ | Zudem hat der Verkäufer darauf zu achten, auch den Warenempfänger zu verpflichten. | ||
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+ | Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf den Titel der Klausel, z.B. "Bonner Palettentausch" oder eine Bezugnahme, z.B. "Kölner Palettentausch gilt als vereinbart" genügt, um eine der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Dies kann mündlich geschehen, sollte besser jedoch durch Aufnahme in vertragsbegründende Schriftstücke wie Angebote, kaufmännische Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträge oder Frachtbriefe erfolgen. | ||
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+ | Bei Änderungen der empfohlenen Palettenklauseln ist sehr sorgfältig vorzugehen, um undurchführbare oder rechtlich unzulässige Vereinbarungen zu vermeiden. Ergänzungen der Palettenklauseln sollten sich nur auf nicht geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Vergütung des Palettentauschs. | ||
Beim Tausch der Paletten werden zwei verschiedene Tauschklauseln unterschieden: | Beim Tausch der Paletten werden zwei verschiedene Tauschklauseln unterschieden: | ||
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− | Beim Kölner Palettentausch werden vom Transporteur eigene Paletten für den Transport eingebracht und die Paletten direkt bei der Übernahme getauscht. Das bedeutet der Verlader stellt eine Anzahl zur Abholung bereit und der Fahrer der diese Paletten abholt lässt die gleiche Anzahl Paletten beim Verlader zurück. So liefert der Fahrer die übernommenen Paletten beim Empfänger an und erhält vom Warenempfänger die angelieferte Anzahl Paletten als Leergut. Der Verlader sichert gleichzeitig zu | + | Die Verwendung des Kölner Palettentauschs bietet sich dann an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft, sowie im [[Güterfernverkehr]]. |
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+ | Beim Kölner Palettentausch werden vom Transporteur eigene Paletten für den [[Transport]] eingebracht und die Paletten direkt bei der Übernahme getauscht. Das bedeutet der [[Verlader]] stellt eine Anzahl zur Abholung bereit und der Fahrer der diese Paletten abholt lässt die gleiche Anzahl Paletten beim Verlader zurück. So liefert der Fahrer die übernommenen Paletten beim Empfänger an und erhält vom Warenempfänger die angelieferte Anzahl Paletten als Leergut. Der Verlader sichert gleichzeitig zu, daß die Paletten beim Empfänger ebenso wieder sofort getauscht werden können. | ||
=== Bonner Palettentausch === | === Bonner Palettentausch === | ||
− | Wird der Bonner Palettentausch vereinbart, übernimmt der Fahrer die Paletten ohne sofort zu Tauschen | + | Die Klausel "Bonner Palettentausch" eignet sich insbesondere für Fallgestaltungen, in denen der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt. Dies trifft regelmäßig im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren zu. |
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+ | Wird der Bonner Palettentausch vereinbart, übernimmt der Fahrer die Paletten ohne sofort zu Tauschen. Das bedeutet, dass der Frachtführer keine eigenen Paletten zum Tausch einsetzen muss. Der Frachtführer erhält an der Entladestelle leere Paletten vom Empfänger der Ware und liefert diese an den Absender zurück. | ||
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+ | Für die Details der beiden Tauschklauseln existieren eigene Seiten: | ||
+ | * [[Kölner Palettentausch]] | ||
+ | * [[Bonner Palettentausch]] |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2017, 02:38 Uhr
Die Rheinischen Palettenklauseln wurden im März 2004 von der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) eingeführt. Sie sollen Rechtssicherheit beim Palettentausch für den Absender, den Transporteur und den Empfänger gewährleisten. Diese Klauseln können ähnlich wie Incoterms in Frachtverträgen festgehalten werden. Entwickelt wurden Sie von den Spitzenverbänden der verladenden Industrie, der Spedition und des Güterkraftverkehrs. Im einzelnen waren an der Ausarbeitung beteiligt:
- der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
- der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Berlin
- der Bundesverband Werkverkehr und Verlader (BWV), Bonn
- der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt
- sowie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn
Die Klauseln setzen sich mit dem mit dem Einsatz und Tausch von genormten (UIC-Norm 435), tauschfähigen Mehrwegpaletten (z.B. Euro-Flachpalette, Euro-Gitterboxpalette) im Warenhandel auseinander.
Die rheinischen Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die in Ergänzung eines Speditions- oder Frachtvertrages den Palettentausch als vertragliche Nebenleistung regeln. Dabei regeln sie die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten. Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung unter den Beteiligten wieder und definieren klar und eindeutig, wer, was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu tun hat und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie vereinbart getauscht werden.
Notwendig wurden die Palettenklauseln weil der Palettentausch nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt ist. Die erarbeiteten Palettenklauseln schaffen eine Vertragsgrundlage, an der sich alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren können. Vertragliche Absprachen wie "Paletten sind zu tauschen" lassen offen, welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite festgelegt.
Mit den beiden Klauseln erfahren die beiden Palettentauschverfahren, die in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung haben (Doppeltausch, Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung) eine rechtliche Regelung.
Die Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsklauseln, deren rechtsverbindliche Geltung sich durch eine ausdrückliche Aufnahme in einen Speditions- oder Frachtvertrag erreichen lässt. Die Palettenklauseln ergänzen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien oder Individualvereinbarungen.
Zudem hat der Verkäufer darauf zu achten, auch den Warenempfänger zu verpflichten.
Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf den Titel der Klausel, z.B. "Bonner Palettentausch" oder eine Bezugnahme, z.B. "Kölner Palettentausch gilt als vereinbart" genügt, um eine der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Dies kann mündlich geschehen, sollte besser jedoch durch Aufnahme in vertragsbegründende Schriftstücke wie Angebote, kaufmännische Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträge oder Frachtbriefe erfolgen.
Bei Änderungen der empfohlenen Palettenklauseln ist sehr sorgfältig vorzugehen, um undurchführbare oder rechtlich unzulässige Vereinbarungen zu vermeiden. Ergänzungen der Palettenklauseln sollten sich nur auf nicht geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Vergütung des Palettentauschs.
Beim Tausch der Paletten werden zwei verschiedene Tauschklauseln unterschieden:
Kölner Palettentausch
Die Verwendung des Kölner Palettentauschs bietet sich dann an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft, sowie im Güterfernverkehr.
Beim Kölner Palettentausch werden vom Transporteur eigene Paletten für den Transport eingebracht und die Paletten direkt bei der Übernahme getauscht. Das bedeutet der Verlader stellt eine Anzahl zur Abholung bereit und der Fahrer der diese Paletten abholt lässt die gleiche Anzahl Paletten beim Verlader zurück. So liefert der Fahrer die übernommenen Paletten beim Empfänger an und erhält vom Warenempfänger die angelieferte Anzahl Paletten als Leergut. Der Verlader sichert gleichzeitig zu, daß die Paletten beim Empfänger ebenso wieder sofort getauscht werden können.
Bonner Palettentausch
Die Klausel "Bonner Palettentausch" eignet sich insbesondere für Fallgestaltungen, in denen der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt. Dies trifft regelmäßig im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren zu.
Wird der Bonner Palettentausch vereinbart, übernimmt der Fahrer die Paletten ohne sofort zu Tauschen. Das bedeutet, dass der Frachtführer keine eigenen Paletten zum Tausch einsetzen muss. Der Frachtführer erhält an der Entladestelle leere Paletten vom Empfänger der Ware und liefert diese an den Absender zurück.
Für die Details der beiden Tauschklauseln existieren eigene Seiten: