Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (ADSP): Unterschied zwischen den Versionen

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ADSp (abk. allgemeine deutsche Spediteursbedingungen)
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== Präambel ==
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1. Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
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''' Präambel '''
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Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband [[Spedition]] und [[Logistik]], Deutschen [[Industrie- und Handelskammer]]tag und dem Hauptverband des Deutschen [[Einzelhandel]]s. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den [[Vertragspartei]]en überlassen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
  
 
== Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==
 
== Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==
2. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
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Der [[Spediteur]] hat das Interesse des [[Auftraggeber]]s wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der [[Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes]] auszuführen.
  
 
== Anwendungsbereich ==
 
== Anwendungsbereich ==
=== 3.1 === Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
 
  
=== 3.2 === Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur  Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
+
''' 2.1 ''' Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, [[Transport|Fracht]]-, [[Lager]]- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der [[Beförderung]] oder [[Lagerung]] von [[Ware|Gütern]] in Zusammenhang stehen.
  
=== 3.3 === Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
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''' 2.2 ''' Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
: - Verpackungsarbeiten,
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: - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
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''' 2.3 ''' Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben<br />
: - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
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: - [[Verpackung]]sarbeiten,
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: - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,  
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: - Kran- oder Montagearbeiten sowie [[Schwertransport|Schwer- oder Großraumtransporte]] mit Ausnahme der [[Umschlag]]stätigkeit des Spediteurs,
 
: - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
 
: - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
  
=== 3.4 === Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
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''' 2.4 ''' Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit [[Verbraucher]]n. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
 
  
=== 3.5 === Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
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''' 2.5 ''' Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über [[Lufttransport|Luft-]], [[Seetransport|See-]], [[Binnenschiffstransport|Binnenschiffs-]] oder [[multimodaler Transport|multimodale Transporte]] können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.  
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
 
  
=== 3.6 === Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
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''' 2.6 ''' Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
befugt.
 
  
3.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
+
''' 2.7 ''' Im Verhältnis zwischen [[Erstspediteur|Erst-]] und [[Zwischenspediteur]] gelten die ADSp als [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] des Zwischenspediteurs.
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.<br />
 
  
 
== Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==
 
== Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==
4.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
+
 
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
+
''' 3.1 ''' Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.  
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
+
 
trägt, wer sich darauf beruft.<br />
+
''' 3.2 ''' Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
+
 
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
+
''' 3.3 ''' Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:<br />
macht.<br />
 
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
 
des Verkehrsvertrages sind:
 
 
: - Gefährliche Güter
 
: - Gefährliche Güter
 
: - Lebende Tiere und Pflanzen
 
: - Lebende Tiere und Pflanzen
 
: - Leicht verderbliche Güter
 
: - Leicht verderbliche Güter
: - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter<br />
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: - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
+
 
Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
+
''' 3.4 ''' Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
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ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.<br />
+
''' 3.5 ''' Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.  
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
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schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
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''' 3.6 ''' Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.  
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
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des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
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''' 3.7 ''' Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,<br />
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
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: - die Annahme des Gutes zu verweigern,
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
+
: - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
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: - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
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erhöhten [[Kosten]] verbunden ist.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
+
 
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
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''' 3.8 ''' Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
+
 
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
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''' 3.9 ''' Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
+
 
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
+
== Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes ==
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
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daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
+
''' 4.1 ''' Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht<br />
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
+
''' 4.1.1 ''' die Verpackung des Gutes,<br />
Auftrags zu treffen.
+
''' 4.1.2 ''' die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,<br />
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
+
''' 4.1.3 ''' die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
+
 
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
+
''' 4.2 ''' Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
+
 
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
+
== Zollamtliche Abwicklung ==
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
+
 
wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
+
''' 5.1 ''' Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
erhöhten Kosten verbunden ist.
+
 
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
+
''' 5.2 ''' Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
nachzuprüfen oder zu ergänzen
+
 
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
+
''' 5.3 ''' Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
+
 
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
+
== Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers ==
Befugnis begründete Zweifel bestehen.
+
 
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
+
''' 6.1 ''' Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
Untersuchung des Gutes
+
 
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
+
''' 6.2 ''' Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
+
 
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
+
''' 6.2.1 ''' zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
+
 
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
+
''' 6.2.2 ''' Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
Packmitteln.
+
 
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
+
''' 6.2.3 ''' bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem [[Gurtmaß]] (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
+
 
Spediteurs unterbleibt.
+
''' 6.2.4 ''' bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
+
 
5. Zollamtliche Abwicklung
+
''' 6.2.5 ''' auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
+
 
den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
+
''' 6.3 ''' Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.  
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
+
 
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
+
''' 6.4 ''' Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
+
 
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
+
== Kontrollpflichten des Spediteurs ==
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
+
 
der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
+
''' 7.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
Abgaben zu entscheiden.
+
 
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
+
''' 7.1.1 ''' die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und  
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
+
 
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
+
''' 7.1.2 ''' Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).  
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
+
 
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
+
''' 7.2 ''' Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.  
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
+
 
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
+
== Quittung ==
zu kennzeichnen;
+
 
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
+
''' 8.1 ''' Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
+
 
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
+
''' 8.2 ''' Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
+
 
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
+
== Weisungen ==
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
+
 
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
+
''' 9.1 ''' Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.  
zusammenzufassen;
+
 
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
+
''' 9.2 ''' Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
+
 
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
+
''' 9.3 ''' Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
+
 
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
+
== Frachtüberweisung, Nachnahme ==
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
+
 
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
+
''' 10.1 ''' Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
+
 
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
+
''' 10.2 ''' Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
+
 
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
+
== Fristen ==
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
+
 
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
+
''' 11.1 ''' Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
+
 
und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
+
''' 11.2 ''' Unberührt bleibt die gesetzliche [[Haftung]] des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
+
 
besondere Benachrichtigung).
+
== Hindernisse ==
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
+
 
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
+
''' 12.1 ''' Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
8. Quittung
+
 
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
+
''' 12.2 ''' Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
I
+
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
n der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
+
 
der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
+
''' 12.3 ''' Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
+
 
Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
+
== Ablieferung ==
des Gutes.
+
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
+
 
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
+
== Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs ==
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
+
 
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
+
''' 14.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
+
 
zu nehmen.
+
''' 14.2 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
9. Weisungen
+
 
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
+
== Lagerung ==
des Auftraggebers maßgebend.
+
 
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
+
''' 15.1 ''' Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
+
 
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
+
''' 15.2 ''' Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
+
 
ist.
+
''' 15.3 ''' Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
+
 
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
+
''' 15.4 ''' Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
+
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
+
 
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
+
''' 15.5 ''' Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
+
 
11. Fristen
+
''' 15.6 ''' Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
+
 
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
+
''' 15.7 ''' Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
Beförderungsart.
+
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
+
 
der Lieferfrist.
+
== Angebote und Vergütung ==
12. Hindernisse
+
 
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
+
''' 16.1 ''' Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
+
 
unmöglich geworden ist.
+
''' 16.2 ''' Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
I
+
 
m Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
+
''' 16.3 ''' Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.  
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
+
 
ausgeführt worden ist.
+
''' 16.4 '''  Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
+
 
zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
+
''' 16.5 ''' Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
von Interesse sind.
+
 
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
+
== Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch ==
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
+
 
die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
+
''' 17.1 ''' Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.  
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
+
 
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
+
''' 17.2 ''' Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
+
 
entsprechend zu erfüllen.
+
''' 17.3 ''' Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als [[Besitzer]] fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
+
 
des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
+
'''17.4 ''' Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem [[Besitz]] des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
+
 
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
+
== Rechnungen, fremde Währungen ==
werden hierdurch nicht berührt.
+
 
13. Ablieferung
+
''' 18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. '''
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
+
 
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
+
''' 18.2 ''' Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
+
 
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
+
''' 18.3 ''' Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu demam Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.  
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
+
 
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
+
== Aufrechnung, Zurückbehaltung ==
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
+
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
+
 
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
+
== Pfand- und Zurückbehaltungsrecht ==
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
+
 
15. Lagerung
+
''' 20.1 ''' Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
+
 
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
+
''' 20.2 ''' Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.  
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
+
 
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
+
''' 20.3 ''' An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.  
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
+
 
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
+
''' 20.4 ''' Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.  
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
+
 
er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
+
''' 20.5 ''' Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.  
gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
+
 
und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
+
== Versicherung des Gutes ==
erfolgt ist.
+
 
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
+
''' 21.1 ''' Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.  
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
+
 
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
+
''' 21.2 ''' Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
+
: - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
+
: - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.<br />
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
+
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn  
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
+
: - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
+
: - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
+
 
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
+
''' 21.3 ''' Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
+
 
es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
+
''' 21.4 ''' Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.  
kein Verschulden trifft.
+
 
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
+
''' 21.5 ''' Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
+
 
vornehmen.
+
== Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen ==
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
+
 
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
+
''' 22.1 '''  Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.  
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
+
 
des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
+
''' 22.2 ''' Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.  
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
+
 
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
+
''' 22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.  
16. Angebote und Vergütung
+
 
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
+
''' 22.4 ''' Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus  
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
+
 
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
+
''' 22.4.1 ''' - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;<br />
und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
+
 
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
+
''' 22.4.2 ''' - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;<br />
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
+
 
und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
+
''' 22.4.3 ''' - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);<br />
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
+
 
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
+
''' 22.4.4 ''' - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes<br />
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
+
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.  
berechnen.
+
 
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
+
''' 22.5 ''' Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.  
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
+
 
aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
+
== Haftungsbegrenzungen ==
Bezug genommen wird.
+
 
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
+
''' 23.1 ''' Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt  
nach §§ 415, 417 HGB zu.
+
 
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
+
''' 23.1.1 ''' auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
+
 
erheben.
+
''' 23.1.2 ''' bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
+
 
die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
+
''' 23.1.3 ''' bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.  
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
+
 
wie für die Hinbeförderung zu.
+
''' 23.1.4 ''' in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.  
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
+
 
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
+
''' 23.2 ''' Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht  
nach für erforderlich halten durfte.
+
: - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
+
: - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
+
 
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
+
''' 23.3 '''  Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
+
 
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
+
''' 23.4 ''' Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.  
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
+
 
den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
+
''' 23.5 ''' Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
+
 
die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
+
== Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung ==
Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
+
 
Weisung einzuholen.
+
''' 24.1 ''' Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt  
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
+
 
alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
+
''' 24.1.1 ''' auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit
+
 
dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
+
''' 24.1.2 ''' höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
+
 
18. Rechnungen, fremde Währungen
+
''' 24.2 ''' Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
+
 
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
+
''' 24.3 ''' Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.  
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
+
 
zu verlangen.
+
''' 24.4 ''' Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.  
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
+
 
er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu
+
== Beweislast ==
verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem
+
 
am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar
+
''' 25.1 ''' Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.  
ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
+
 
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
+
''' 25.2 ''' Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.  
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
+
 
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
+
''' 25.3 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.  
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
+
 
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
+
== Außervertragliche Ansprüche ==
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
+
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.  
aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
+
 
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
+
== Qualifiziertes Verschulden ==
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
+
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist  
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
+
 
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
+
'''27.1 ''' durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;  
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
+
 
ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
+
''' 27.2 ''' in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.  
die Forderung des Spediteurs gefährdet.
+
 
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
+
== Schadenanzeige ==
Fällen eine solche von zwei Wochen.
 
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
 
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
 
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
 
ist, freihändig verkaufen.
 
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
 
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
 
21. Versicherung des Gutes
 
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
 
bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
 
Übergabe der Güter beauftragt.
 
Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
 
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
 
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
 
21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
 
zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
 
vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
 
liegt, insbesondere wenn
 
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
 
hat,
 
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
 
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
 
insbesondere nicht, wenn
 
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
 
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
 
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
 
Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
 
es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
 
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
 
Weisung.
 
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
 
gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
 
Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
 
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
 
voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
 
abzuführen.
 
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
 
sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
 
dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
 
zu.
 
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
 
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
 
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
 
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
 
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
 
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
 
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
 
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
 
zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
 
leisten.
 
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
 
Schäden, die entstanden sind aus
 
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
 
Auftraggeber oder Dritte;
 
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
 
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
 
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
 
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
 
natürlicher Veränderung des Gutes
 
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
 
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen
 
entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
 
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
 
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
 
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
 
auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
 
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und
 
Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
 
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
 
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
 
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
 
befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
 
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
 
Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
 
23. Haftungsbegrenzungen
 
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
 
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
 
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
 
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
 
für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
 
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
 
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
 
von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
 
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR
 
für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
 
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
 
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
 
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
 
entwertet ist.
 
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
 
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
 
auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
 
wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
 
Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
 
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
 
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
 
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
 
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
 
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
 
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
 
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
 
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
 
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
 
einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
 
so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
 
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
 
24.1.1 unberührt.
 
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
 
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
 
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
 
begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
 
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
 
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
 
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
 
Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
25. Beweislast
 
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
 
bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
 
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
 
Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
 
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem
 
Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies
 
behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des
 
Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
 
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
 
Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur
 
eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
 
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
 
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
 
ist.
 
26. Außervertragliche Ansprüche
 
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
 
§§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
 
27. Qualifiziertes Verschulden
 
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
 
der Schaden verursacht worden ist
 
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
 
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
 
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
 
Schaden;
 
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
 
§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
 
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
 
28. Schadenanzeige
 
 
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
 
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
+
 
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
+
== Haftungsversicherung des Spediteurs ==
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
+
 
die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
+
''' 29.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.  
Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
+
 
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
+
''' 29.2 ''' Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.  
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
+
 
Spediteurs.
+
''' 29.3 ''' Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
+
 
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
+
''' 29.4 ''' Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.  
vorhält.
+
 
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
+
== Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht ==
durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
+
 
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
+
''' 30.1 ''' Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.  
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
+
 
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
+
''' 30.2 ''' Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.  
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
+
 
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
+
''' 30.3 ''' Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
+
 
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
+
[[Kategorie:Vertragsrecht]]
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
 
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
 

Aktuelle Version vom 21. Oktober 2011, 16:26 Uhr

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Präambel

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien überlassen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.

2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:

- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.

3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,

- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit

erhöhten Kosten verbunden ist.

3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;

6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;

6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;

6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.

Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und

7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

Weisungen

9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.

Frachtüberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.

Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

Angebote und Vergütung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.

16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.

Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.

Rechnungen, fremde Währungen

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.

18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu demam Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.

Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.

20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn

- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.

Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn

- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.

21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.

21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.

22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus

22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;

22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;

22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);

22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt

23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

Beweislast

25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.

Außervertragliche Ansprüche

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;

27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Schadenanzeige

Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

Haftungsversicherung des Spediteurs

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.

29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.

29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.

29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.