Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Güterkraftverkehr ist nach §1 Abs. 1 [[GüKG]]
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#redirect[[gewerblicher Güterkraftverkehr]]
 
 
Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz
 
 
 
§ 1 Begriffsbestimmungen
 
 
 
Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 

Aktuelle Version vom 20. Februar 2016, 17:02 Uhr