Lenk- und Ruhezeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Digitaler Tachograph für LKW-Neufahrzeuge ab dem 1. Mai 2006. | |
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− | + | Mitverantwortung von Verladern, Unternehmern, Spediteuren, Haupt- und Unterauftragnehmern, Fahrervermittlungsagenturen und Reiseveranstaltern bei der Einhaltung der Vorschriften. | |
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− | Die EG-Verordnung 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den [[EWR]]-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Fahrten von der EG in einen AETR-Staat, der nicht Mitglied der EG ist, gilt ausschließlich das AETR. | + | Die EG-Verordnung 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den [[EWR]]-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Fahrten von der EG in einen [[AETR]]-Staat, der nicht Mitglied der EG ist, gilt ausschließlich das AETR. |
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− | Anwendung findet die EG-Verordnung bei Fahrzeugen die für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr genutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht ([[zGg]]) einschließlich Anhänger oder Sattelauflieger 3,5 Tonnen übersteigt – Hier können auch PKW-Gespanne betroffen sein! Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften für Fahrzeuge die einschließlich des Fahrers mehr als 9 Personen befördern können, es ist also egal ob außer dem Fahrer noch andere Personen im Fahrzeug sind. | + | Anwendung findet die EG-Verordnung bei Fahrzeugen die für den [[gewerblicher Güterkraftverkehr|gewerblichen Güterkraftverkehr]] und [[Werkverkehr]] genutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht ([[zGg]]) einschließlich [[Anhänger]] oder [[Sattelauflieger]] 3,5 Tonnen übersteigt – Hier können auch PKW-Gespanne betroffen sein! Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften für Fahrzeuge die einschließlich des Fahrers mehr als 9 Personen befördern können, es ist also egal ob außer dem Fahrer noch andere Personen im Fahrzeug sind. |
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− | === Tägliche Lenkzeit === | + | ==== Tägliche Lenkzeit ==== |
− | Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal in der Arbeitswoche kann die Lenkzeit auf 10 Stunden erhöht werden. Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit muss für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Unterbrechungen nur noch in 2 Abschnitte aufgeteilt werden, wobei die erste | + | Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal in der Arbeitswoche kann die Lenkzeit auf 10 Stunden erhöht werden. Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit muss für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Unterbrechungen nur noch in 2 Abschnitte aufgeteilt werden, wobei die erste Fahrtunterbrechung mind. 15 Minuten und die zweite Fahrtunterbrechung mindestens 30 Minuten betragen muss. |
− | === Wöchentliche Lenkzeit === | + | ==== Wöchentliche Lenkzeit ==== |
Aus der täglichen Lenkzeit ergibt sich eine maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden (4 mal 9 Stunden + 2 mal 10 Stunden). Allerdings darf die Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Wenn in der ersten Woche die 56 Stunden voll ausgenutzt wurden, darf der Fahrer in der nächsten Woche nur noch 34 Stunden Fahren. | Aus der täglichen Lenkzeit ergibt sich eine maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden (4 mal 9 Stunden + 2 mal 10 Stunden). Allerdings darf die Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Wenn in der ersten Woche die 56 Stunden voll ausgenutzt wurden, darf der Fahrer in der nächsten Woche nur noch 34 Stunden Fahren. | ||
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− | + | Die täglich Ruhezeit muss mindestens 11 Std. betragen. Eine Aufteilung in 2 Abschnitte ist möglich, dann muss die Ruhezeit aber mindestens 12 Std. betragen und der erste Abschnitt muss dann 3 Std. betragen, der zweite Abschnitt muss 9 Std. betragen. | |
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+ | Eine reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3 mal zwischen 2 Wochenruhezeiten zulässig. Bei Mehrfahrerbetrieb ist während eines 30 Stunden Zeitraums eine tägliche Ruhezeit von mind. 9 Stunden einzuhalten. | ||
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+ | ==== Wöchentliche Ruhezeit ==== | ||
+ | Die wöchentliche Ruhezeit umfasst mind. 45 Stunden inkl. einer Tagesruhezeit. | ||
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+ | Eine Verkürzung der Wochenruhezeit auf 24 Stunden ist möglich wenn in der Vor- und der Folgewoche eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten wird. Die Verkürzung auf 24 Stunden muss außerdem innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden. | ||
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+ | Die wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen. |
Aktuelle Version vom 20. September 2011, 05:58 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Lenk- und Ruhezeiten
Die am 15. März 2006 vom europäischen Parlament (EP) verabschiedete Verordnung Nr. 561/2006 die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, harmonisiert die Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie ändert die EWG Verordnung Nr. 3821/85, die EG Verordnung Nr. 2135/98 und hebt die EWG Verordnung Nr. 3820/85 auf.
Wichtigste Änderungen
Digitaler Tachograph für LKW-Neufahrzeuge ab dem 1. Mai 2006. Verkürzung der Wochenlenkzeit auf maximal 56 Stunden. Mitverantwortung von Verladern, Unternehmern, Spediteuren, Haupt- und Unterauftragnehmern, Fahrervermittlungsagenturen und Reiseveranstaltern bei der Einhaltung der Vorschriften.
Geltungsbereich
Die EG-Verordnung 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Fahrten von der EG in einen AETR-Staat, der nicht Mitglied der EG ist, gilt ausschließlich das AETR.
Durch unterschiedliche Rechtsauffassung sollte aber bei solchen Fahrten (zum Beispiel Deutschland – Schweiz) die EG-Regelung Anwendung finden. Die Schweizer Behörden lassen ausschließlich das AETR für die komplette Fahrstrecke gelten, während in EG-Staaten zum Teil die EG-Verordnung für den Streckenanteil in der EG zugrunde gelegt wird. |
Anwendung findet die EG-Verordnung bei Fahrzeugen die für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr genutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGg) einschließlich Anhänger oder Sattelauflieger 3,5 Tonnen übersteigt – Hier können auch PKW-Gespanne betroffen sein! Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften für Fahrzeuge die einschließlich des Fahrers mehr als 9 Personen befördern können, es ist also egal ob außer dem Fahrer noch andere Personen im Fahrzeug sind.
Lenkzeit
Tägliche Lenkzeit
Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal in der Arbeitswoche kann die Lenkzeit auf 10 Stunden erhöht werden. Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit muss für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Unterbrechungen nur noch in 2 Abschnitte aufgeteilt werden, wobei die erste Fahrtunterbrechung mind. 15 Minuten und die zweite Fahrtunterbrechung mindestens 30 Minuten betragen muss.
Wöchentliche Lenkzeit
Aus der täglichen Lenkzeit ergibt sich eine maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden (4 mal 9 Stunden + 2 mal 10 Stunden). Allerdings darf die Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Wenn in der ersten Woche die 56 Stunden voll ausgenutzt wurden, darf der Fahrer in der nächsten Woche nur noch 34 Stunden Fahren.
Tägliche Ruhezeit
Die täglich Ruhezeit muss mindestens 11 Std. betragen. Eine Aufteilung in 2 Abschnitte ist möglich, dann muss die Ruhezeit aber mindestens 12 Std. betragen und der erste Abschnitt muss dann 3 Std. betragen, der zweite Abschnitt muss 9 Std. betragen.
Eine reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3 mal zwischen 2 Wochenruhezeiten zulässig. Bei Mehrfahrerbetrieb ist während eines 30 Stunden Zeitraums eine tägliche Ruhezeit von mind. 9 Stunden einzuhalten.
Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit umfasst mind. 45 Stunden inkl. einer Tagesruhezeit.
Eine Verkürzung der Wochenruhezeit auf 24 Stunden ist möglich wenn in der Vor- und der Folgewoche eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten wird. Die Verkürzung auf 24 Stunden muss außerdem innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden.
Die wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen.