Haftung der Leute: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Werden Ansprüche aus außervertraglicher [[Haftung]] wegen [[Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]] des [[Gut]]es oder wegen Überschreitung der [[Lieferfrist]] gegen einen der Leute des [[Frachtführer]]s erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im [[Frachtvertrag]] vorgesehenen [[Haftungsbefreiung]]en und -[[Haftungsbegrenzung|begrenzung]]en berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. | + | Werden Ansprüche aus außervertraglicher [[Haftung]] wegen [[Verlust (Sache)|Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]] des [[Gut]]es oder wegen Überschreitung der [[Lieferfrist]] gegen einen der Leute des [[Frachtführer]]s erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im [[Frachtvertrag]] vorgesehenen [[Haftungsbefreiung]]en und -[[Haftungsbegrenzung|begrenzung]]en berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. |
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Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 10:32 Uhr
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§ 436 HGB Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.