Gewerblicher Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Güterkraftverkehr]] der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ([[GüKG]]) kein [[Werkverkehr]] ist, ist '''gewerblicher Güterkraftverkehr'''.
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[[Güterkraftverkehr]] der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ([[GüKG]]) kein [[Werkverkehr]] ist, ist '''gewerblicher Güterkraftverkehr''' (Abk. gKv).
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§ 1 Begriffsbestimmungen
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Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br>Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
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Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br>[[gewerblicher Güterkraftverkehr]].
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Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[europäische Union|EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]].
 
Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[europäische Union|EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]].
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== Statistiken ==
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Einige sehr ausführliche Statistiken zum Thema Straßengüterverkehr finden sich auf [http://de.statista.com/themen/1171/strassengueterverkehr/ de.statista.com]
  
 
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Aktuelle Version vom 20. Februar 2016, 17:09 Uhr

Güterkraftverkehr der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) kein Werkverkehr ist, ist gewerblicher Güterkraftverkehr (Abk. gKv).

Definition

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben. [...] Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist
gewerblicher Güterkraftverkehr.

Allgemeines

Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) wird eine Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre (Kabotageverkehre) in anderen EU/EWR Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine Fahrerbescheinigung.

Statistiken

Einige sehr ausführliche Statistiken zum Thema Straßengüterverkehr finden sich auf de.statista.com

Brancheninfo gew güKV.gif