ADR 2007 1.1.2 Geltungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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− | *1.1.1 Aufbau | + | *[[ADR 2007 1.1.1 Aufbau|Kapitel 1.1.1]] Aufbau |
− | + | *[[ADR 2007 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung|Kapitel 1.1.3.1]] Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung | |
− | *1.1. | + | *[[ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden|Kapitel 1.1.3.6]] Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden |
− | + | *[[ADR 2007 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften|Kapitel 1.1.4]] Anwendbarkeit anderer Vorschriften | |
− | *1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden | + | *[[ADR 2007 1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen|Kapitel1.1.4.5]] Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen |
− | *1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften | + | *[[ADR 2007 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten|Kapitel 1.2]] Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten |
− | *1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen | + | *[[ADR 2007 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind|Kapitel 1.3]] Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind |
− | *Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten | + | *[[ADR 2007 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten|Kapitel 1.4]] Sicherheitspflichten der Beteiligten |
− | *Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind | + | *[[ADR 2007 1.5 Abweichungen|Kapitel 1.5]] Abweichungen |
− | *Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten | + | *[[ADR 2007 1.6 Übergangsvorschriften|Kapitel 1.6]] Übergangsvorschriften |
− | *Kapitel 1.5 Abweichungen | + | *[[ADR 2007 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften|Kapitel 1.8]] Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften |
− | *Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften | + | *[[ADR 2007 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden|Kapitel 1.9]] Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden |
− | *Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften | + | *[[ADR 2007 1.10 Vorschriften für die Sicherung|Kapitel 1.10]] Vorschriften für die Sicherung |
− | *Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden | + | *[[ADR 2007 3.1 Allgemeines|Kapitel 3.1]] Allgemeines |
− | *Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung | + | *[[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|Kapitel 3.2]] Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände) |
− | *Kapitel 3.1 Allgemeines | ||
− | *Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände) | ||
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− | In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort | + | In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort "Fahrzeug" nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt. |
[[Kategorie:ADR 2007]] | [[Kategorie:ADR 2007]] |
Aktuelle Version vom 16. Januar 2009, 18:00 Uhr
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:
a) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
b) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist, und die für diese Güter gelten- den Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:
- der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen
Prüfverfahren;
- der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);
- der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);
- der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Beförderungsmitteln und die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke);
- der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;
- der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).
1.1.2.2
Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
- Kapitel 1.1.1 Aufbau
- Kapitel 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
- Kapitel 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
- Kapitel 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
- Kapitel1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
- Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
- Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
- Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
- Kapitel 1.5 Abweichungen
- Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
- Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
- Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
- Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
- Kapitel 3.1 Allgemeines
- Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände)
1.1.2.3
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind:
- Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation;
- Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.
1.1.2.4
In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort "Fahrzeug" nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.