ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie "0" zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie "4" zugeordnet. | + | Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie "0" zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie "4" zugeordnet. |
== 1.1.3.6.2 == | == 1.1.3.6.2 == | ||
− | Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: | + | Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz [[ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden#1.1.3.6.3|1.1.3.6.3]] Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz [[ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden#1.1.3.6.4|1.1.3.6.4]] berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: |
− | * Kapitel 1.10 | + | * [[ADR 2007 1.10 Vorschriften für die Sicherung|Kapitel 1.10]] |
− | * Kapitel 5.3 | + | * [[ADR 2007 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen|Kapitel 5.3]] |
− | * Abschnitt 5.4.3 | + | * [[ADR 2007 5.4.3 Schriftliche Weisungen|Abschnitt 5.4.3]] |
− | * Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4 | + | * [[ADR 2007 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken|Kapitel 7.2]] mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts [[ADR 2007 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken#7.2.4|7.2.4]] |
− | * Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11 | + | * Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts [[ADR 2007 7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter|7.5.11]] |
− | * Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4 und Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5 | + | * Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt ADR 2007 8.1.2 Begleitpapiere#8.1.2.1|8.1.2.1]] a), Unterabschnitte [[ADR 2007 8.1.4 Feuerlöschausrüstung|8.1.4.2 bis 8.1.4.5]], Abschnitt [[ADR 2007 8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind|8.2.3]], Abschnitte [[ADR 2007 8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken|8.3.3]], [[ADR 2007 8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte|8.3.4]], [[ADR 2007 8.3.5 Rauchverbot|8.3.5]], Kapitel [[ADR 2007 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge|8.4]], Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4 und Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels [[ADR 2007 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter|8.5]] |
− | * Teil 9 | + | * [[ADR 2007 Inhaltsverzeichnis#Teil_9_Vorschriften_f.C3.BCr_den_Bau_und_die_Zulassung_der_Fahrzeuge|Teil 9]] |
− | Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.10. | + | Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz [[ADR 2007 5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen#5.4.1.1.10|5.4.1.1.10]]. |
==1.1.3.6.3 == | ==1.1.3.6.3 == | ||
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* für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg) | * für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg) | ||
* für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg | * für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg | ||
− | * für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter. | + | * für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt [[ADR 2007 1.2.1 Begriffsbestimmungen|1.2.1]]) in Liter. |
== 1.1.3.6.4 == | == 1.1.3.6.4 == | ||
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe | Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe | ||
* der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, | * der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, | ||
− | * der Menge der in Fußnote (1) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20, | + | * der Menge der in Fußnote (1) zur Tabelle in Absatz [[ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden#1.1.3.6.3|1.1.3.6.3]] aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20, |
* der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und | * der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und | ||
* der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1000 nicht überschreiten. | * der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1000 nicht überschreiten. | ||
== 1.1.3.6.5 == | == 1.1.3.6.5 == | ||
− | Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt. | + | Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten [[ADR 2007 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen|1.1.3.2]] bis [[ADR 2007 1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen|1.1.3.5]] freigestellt sind, unberücksichtigt. |
[[Kategorie:ADR 2007]] | [[Kategorie:ADR 2007]] |
Aktuelle Version vom 16. Januar 2009, 18:38 Uhr
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.3.6.1
Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie "0" zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie "4" zugeordnet.
1.1.3.6.2
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
- Kapitel 1.10
- Kapitel 5.3
- Abschnitt 5.4.3
- Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4
- Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11
- Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt ADR 2007 8.1.2 Begleitpapiere#8.1.2.1|8.1.2.1]] a), Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4 und Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5
- Teil 9
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.10.
1.1.3.6.3
Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.
Beförde- rungs- katego- rie | Stoffe oder Gegenstände, Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
---|---|---|
0 |
Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 |
0 |
1 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
20 |
2 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
333 |
3 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
1000 |
4 |
Klasse 1: 1.4 S |
unbegrenzt |
(1) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":
- für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg)
- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg
- für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter.
1.1.3.6.4
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
- der Menge der in Fußnote (1) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1000 nicht überschreiten.
1.1.3.6.5
Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt.