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Das erste TIR-Abkommen wurde bereits 1949, also kurz nach dem zweiten Weltkrieg zwischen einigen wenigen europäischen Ländern geschlossen. Durch den Erfolg dieses Abkommens getrieben, wurden schon bald Verhandlungen über ein multilaterales TIR-Abkommen aufgenommen. Der entstandene Abkommensentwurf wurde 1959 vom [[Binnenverkehr]]sausschuß der UNECE angenommen. Dieser Entwurf wurde überarbeitet und trat bereits 1960 in Kraft. | Das erste TIR-Abkommen wurde bereits 1949, also kurz nach dem zweiten Weltkrieg zwischen einigen wenigen europäischen Ländern geschlossen. Durch den Erfolg dieses Abkommens getrieben, wurden schon bald Verhandlungen über ein multilaterales TIR-Abkommen aufgenommen. Der entstandene Abkommensentwurf wurde 1959 vom [[Binnenverkehr]]sausschuß der UNECE angenommen. Dieser Entwurf wurde überarbeitet und trat bereits 1960 in Kraft. | ||
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− | # Ausgabe<br /> | + | # '''Ausgabe'''<br />Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat. |
− | Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat. | + | # '''Sprache'''<br />Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden. |
− | # Sprache<br /> | + | # '''Gültigkeit'''<br />Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr. 4 der Abschnitte) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist. |
− | Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden. | + | # '''Zahl der Carnets'''<br />Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (s. auch Nr. 10 d), ist nur ein Carnet TIR erforderlich. |
− | # Gültigkeit<br /> | + | # '''Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen'''<br />Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; falls keine andere Regelung getroffen ist,<br /> |
− | Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr. 4 der Abschnitte) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist. | ||
− | # Zahl der Carnets<br /> | ||
− | Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (s. auch Nr. 10 d), ist nur ein Carnet TIR erforderlich. | ||
− | # Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen | ||
− | Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; falls keine andere Regelung getroffen ist,<br /> | ||
## müssen die Abgangszollstellen in ein und demselben Land liegen; | ## müssen die Abgangszollstellen in ein und demselben Land liegen; | ||
## dürfen die Bestimmungszollstellen in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen; | ## dürfen die Bestimmungszollstellen in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen; | ||
## darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen vier nicht überschreiten (siehe auch Nr. 10e). | ## darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen vier nicht überschreiten (siehe auch Nr. 10e). | ||
− | # Zahl der Abschnitte<br /> | + | # '''Zahl der Abschnitte'''<br />Wird der Transport nur über eine Abgangszollstelle und eine Bestimmungszollstelle durchgeführt, so muss das Carnet TIR mindestens 2 Abschnitte für das Abgangsland, 3 Abschnitte für das Bestimmungsland und je 2 Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jede zusätzliche Abgangs- oder Bestimmungszollstelle sind 2 bzw. 3 weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind 2 weitere Abschnitte notwendig, wenn die Bestimmungszollstellen in zwei verschiedenen Ländern liegen. |
− | Wird der Transport nur über eine Abgangszollstelle und eine Bestimmungszollstelle durchgeführt, so muss das Carnet TIR mindestens 2 Abschnitte für das Abgangsland, 3 Abschnitte für das Bestimmungsland und je 2 Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jede zusätzliche Abgangs- oder Bestimmungszollstelle | + | # '''Vorlage bei den Zollstellen'''<br />Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle auf dem Warenmanifest in Feld 19 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen. |
− | sind 2 bzw. 3 weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind 2 weitere Abschnitte notwendig, wenn die Bestimmungszollstellen in zwei verschiedenen Ländern liegen. | + | # '''Radieren, Überschreiben'''<br />Das Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden. |
− | # Vorlage bei den Zollstellen<br /> | + | # '''Angabe über das amtliche Kennzeichen'''<br />Sehen die nationalen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben. |
− | Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle auf dem Warenmanifest in Feld 19 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen. | + | # '''Warenmanifest'''<br /> |
− | # Radieren, Überschreiben<br /> | + | ## Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen. |
− | Das Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden. | ||
− | # Angabe über das amtliche Kennzeichen<br /> | ||
− | Sehen die nationalen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben. | ||
− | # Warenmanifest<br /> | ||
− | ## Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die | ||
− | notwendigen Übersetzungen zu beschaffen. | ||
## Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen. | ## Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen. | ||
## Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen, können den Abschnitten Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifestes enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten: | ## Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen, können den Abschnitten Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifestes enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten: | ||
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## Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 11). | ## Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 11). | ||
## Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen. | ## Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen. | ||
− | # Ladelisten, Fotografien, Pläne usw.<br /> | + | # '''Ladelisten, Fotografien, Pläne usw.'''<br />Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten in Feld 10 zu vermerken. |
− | Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten in Feld 10 zu vermerken. | + | # '''Unterschrift'''<br />Alle Abschnitte (Felder 16 und 17) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen. |
− | # Unterschrift<br /> | + | # '''Vorfälle und Unfälle'''<br /> |
− | Alle Abschnitte (Felder 16 und 17) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen. | ||
− | # Vorfälle und Unfälle<br /> | ||
## Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollstelle zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf. | ## Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollstelle zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf. | ||
## Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Absatz 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. So- fern das Carnet nicht den Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nicht zugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können. | ## Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Absatz 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. So- fern das Carnet nicht den Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nicht zugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können. |
Aktuelle Version vom 13. Mai 2016, 16:40 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Ein Carnet TIR ist ein Zolltransitdokument das die durchgehende Zollabfertigung in allen am TIR-Verfahren beteiligten Ländern ermöglicht. Für die Durchführung eines TIR-Transports wird die Ladeeinheit am Abgangsort vom Zoll verplombt, an jeder weiteren Zollstelle wird der Zollverschluss kontrolliert und im Carnet dokumentiert. Erst an der Empfangszollstelle wird die Plombe entfernt und die Ware zollamtlich abgefertigt.
Das Wort Carnet stammt aus dem französischen und bedeutet soviel wie Heft oder geheftet. TIR stammt ebenfalls aus dem französischen und steht als Abkürzung für "Transports Internationaux Routiers". Die vollständige Bezeichnung des Abkommens lautet "Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR" (franz. "Transport international de marchandise par la route").
Geschichte
Das erste TIR-Abkommen wurde bereits 1949, also kurz nach dem zweiten Weltkrieg zwischen einigen wenigen europäischen Ländern geschlossen. Durch den Erfolg dieses Abkommens getrieben, wurden schon bald Verhandlungen über ein multilaterales TIR-Abkommen aufgenommen. Der entstandene Abkommensentwurf wurde 1959 vom Binnenverkehrsausschuß der UNECE angenommen. Dieser Entwurf wurde überarbeitet und trat bereits 1960 in Kraft.
Im Jahre 1975 wurde das erste TIR-Übereinkommen überarbeitet. Es wurden die bis dahin gewonnenen Erfahrungen, technische Neuerungen, veränderte Zollverfahren und neu aufgekommene Transporttechniken mit aufgenommen. Die Überarbeitung des TIR-Übereinkommens wurde nicht zuletzt durch die Anfang der 1960er Jahre aufgekommenen Überseecontainer und wenig später der Landcontainer als neue Transporttechniken notwendig. Da diese Wechselbehälter und Container auch im Schiffs- und Eisenbahnverkehr eingesetzt werden können, wurde eine Überarbeitung des Abkommens notwendig um diese Behälter als zollsichere Ladeeinheiten anzuerkennen. Das 1975 überarbeitete TIR-Abkommen trat im Jahre 1978 in Kraft.
Das Abkommen von 1975 wurde seither über 20 Mal ergänzt, die grundlegendsten Änderungen wurden aufgrund von international organisierter Kriminalität notwendig um das Verfahren und deren beteiligte vor Manipulationen zu schützen. Unter anderem wurde ein internationales IT-gestütztes Kontrollsystem für TIR-Carnets (sog. SAFETIR) eingeführt. Auf der Basis von SAFETIR wurde ein Referenzmodell für eine elektronische Abwicklung des TIR-Verfahrens erarbeitet. Seit 2015 laufen die Vorbereitungen um das eTIR genannte Verfahren als Zusatzprotokoll zum bestehenden TIR-Abkommen in eine gesetzliche Grundlage zu überführen.
Im Jahr 1952 wurden nur wenig mehr als 3.000 Carnet TIR ausgestellt. 1960 waren es bereits über 100.000. Weitere 10 Jahre später, also 1970 waren es über 800.000 Carnet TIR die ausgestellt wurden. In den 1970er und 1980er Jahren ging die Zahl der ausgegebenen Carnet TIR teilweise auf ungefähr 500.000 zurück. Dies lag an der Erweiterung der EU und des innereuropäischen Zolltransitverfahrens, welches das Carnet-TIR-Verfahren innerhalb der EU überflüssig machte. Als Folge des seit 1989 stark ansteigenden Ost-West-Handels stieg die Zahl der ausgegebenen Carnet TIR im Jahre 1992 auf rund eine Million. Der enorme Anstieg des internationalen Straßengüterverkehrs hat dafür gesorgt, dass im Jahr 2003 fast 3,3 Millionen Carnet TIR ausgestellt wurden.
Die 5 Säulen des TIR-Verfahrens
Das TIR-Verfahren beruht in seinen Grundzügen auf 5 Säulen. Diese sind
- Sichere Fahrzeuge und Behälter
- Internationale Bürgschaft
- Carnet TIR
- Gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen
- Bewilligte Zulassung
Sichere Fahrzeuge und Behälter
Um einen Transport im Carnet-TIR-Verfahren durchführen zu können benötigt das Fahrzeug bzw. der für den Transport vorgesehene Wechselbehälter eine sog. Zollverschlussanerkenntnis. Hierfür muss das Fahrzeug bzw. der Behälter beim Zoll vorgeführt werden. Um die Zollverschlussanerkenntnis zu erhalten muss das Fahrzeug grundsätzlich die folgenden Forderungen erfüllen:
- Dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahrzeug dürfen keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen.
- Zollverschlüsse müssen auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können.
- Der verschlossene Teil darf keine verdeckten Räume beinhalten in denen Waren versteckt werden könnten.
- Alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Entspricht das Fahrzeug den Vorschriften erhalten Sie eine Zollverschlussanerkenntnis als Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug zum TIR-Verfahren. Diese Bescheinigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Während der Durchführung von Transporten im TIR-Verfahren muss das Fahrzeug vorne und hinten mit dem "TIR-Schild" gekennzeichnet sein.
Internationale Bürgschaft
Ohne das Carnet-TIR-Verfahren müsste an jeder Grenze ein Zoll für die beförderten Waren bezahlt werden. Das Verfahren ermöglicht den Transport aber eben genau ohne diese Zahlungen. Dafür ist es notwendig einen Bürgen für diese Zahlungen anzugeben. Im eigentlichen Sinn handelt es sich beim Carnet TIR um den Nachweis der Stellung einer Bürgschaft. Das Carnet TIR wird grundsätzlich von der in Genf ansässigen internationalen Straßentransportunion (engl. International Road Transport Union, kurz: IRU) ausgegeben. Tatsächlich werden die Dokumente aber von den, an die IRU angeschlossenen nationalen Verbänden ausgestellt. Diese Verbände müssen von der Zollbehörde des Vertragsstaates ermächtigt worden sein. Das bedeutet, dass die Ausgabeverbände eine entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaft bei den Zollbehörden hinterlegt haben. Für Deutschland sind diese Ausgabeverbände der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) in Frankfurt a. M. und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs e.V. (AIST) in Berlin. Die Bürgschaftssumme für in Deutschland ausgegebene Carnet TIR ist begrenzt auf 60.000 € für jedes einzelne Carnet TIR.
Carnet TIR
Der Transport muss von dem international anerkannten Zolldokument Carnet TIR begleitet werden. Das Dokument muss ordnungsgemäß im Abgangsland eröffnet worden sein. Es dient als Kontrolldokument an den Ausgangs-, Transit- und Empfangszollstellen. Das Carnet TIR darf weder Streichungen oder Änderungen enthalten. Sollten dennoch Korrekturen notwendig sein, muss derjenige der die Änderungen vornimmt dies im Dokument bescheinigen und die Änderung von der nächstgelegenen Zollstelle bestätigt werden. Das Carnet TIR wird (abgesehen von Seite 1) in französischer Sprache gedruckt.
Gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen
Um die vereinfachte Durchführung von Transporten im TIR-Verfahren überhaupt erst zu ermöglichen müssen die Zollkontrollen die im Abgangsland durchgeführt werden von allen Transit- und Bestimmungsländern ebenfalls anerkannt werden. Daher werden Fahrzeuge und Behälter die unter TIR-Zollverschluss stehen in aller Regel keinen Kontrollen unterzogen sofern das Land ein TIR-Vertragspartner ist.
Bewilligte Zulassung
Verbände die TIR Carnets ausstellen wollen und Personen die TIR-Zollanmeldungen verwenden wollen, müssen von den zuständigen nationalen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) zugelassen worden sein. Die Zulassung (oder deren Widerruf) muss innerhalb einer Woche von der zuständigen Behörde an die TIR Kontrollkommission (TIRExB) gemeldet werden.
Zulassung von Verbänden
Um überhaupt erst zugelassen werden zu können, muss der Verband mindestens ein Jahr als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt, bestehen. Es muss der Nachweis über gesunde Finanzen sowie der organisatorischen Befähigung, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen zu können, geführt werden. Das Personal des Verbandes muss seine Kenntnisse über die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens nachweisen. Außerdem darf der Verband keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen haben. Um als nationaler Verband zur Ausgabe von TIR-Carnets zugelassen zu werden muss der Verband eine Bürgschaftsvereinbarung mit den nationalen Zollbehörden abschließen. Der Verband muss weiterhin einen Verpflichtungsvertrag mit der internationalen Organisation abschließen die die internationale Bürgschaftskette verwaltet, derzeit ist das die internationale Straßentransport Union (IRU) . Der Verband darf TIR Carnets nur an zugelassene Verwender ausgeben, die die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Damit der bürgende Verband vom Transportunternehmer Sicherheiten verlangen kann ist der Abschluss einer Verpflichtungserklärung mit dem Transportunternehmer notwendig. Außerdem muss der Verband die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherstellen. Der bürgende Verband muss weiterhin eine beglaubigte Kopie eines Versicherungs- oder Finanzbürgschaftvertrages bei den zuständigen Behörden hinterlegen.
Zulassung natürlicher und juristischer Personen
Die Zulassung zur Teilnahme am TIR-Verfahren erfordert die folgenden Mindestvoraussetzungen: Es muss der Nachweis über Erfahrung oder der Fähigkeit am internationalen Warenverkehr teilzunehmen, erbracht werden. Beispielsweise durch Vorlage einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte. Gesunde Finanzen müssen nachgewiesen werden. Ein Nachweis über die Anwendung des TIR-Übereinkommens muss erbracht werden. Es dürfen keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften stattgefunden haben. Um als Transportunternehmer Zugang zum TIR-Verfahren zu erhalten muss zuerst eine Verpflichtungserklärung mit dem national bürgenden Verband abgeschlossen werden. Darin enthalten ist unter anderem die Verpflichtung alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen. Der Unternehmer muss die Verschlussanerkenntnis als Zulassungsbescheinigung für die einzusetzenden Fahrzeuge und Behälter beschaffen. Außerdem ist er dafür Verantwortlich, dass bei Transporten im TIR-Verfahren die TIR-Tafeln an den Fahrzeugen ordnungsgemäß angebracht sind.
Ablauf des TIR-Verfahrens
- Ausgabe
Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat. - Sprache
Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden. - Gültigkeit
Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr. 4 der Abschnitte) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist. - Zahl der Carnets
Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (s. auch Nr. 10 d), ist nur ein Carnet TIR erforderlich. - Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen
Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; falls keine andere Regelung getroffen ist,
- müssen die Abgangszollstellen in ein und demselben Land liegen;
- dürfen die Bestimmungszollstellen in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen;
- darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen vier nicht überschreiten (siehe auch Nr. 10e).
- Zahl der Abschnitte
Wird der Transport nur über eine Abgangszollstelle und eine Bestimmungszollstelle durchgeführt, so muss das Carnet TIR mindestens 2 Abschnitte für das Abgangsland, 3 Abschnitte für das Bestimmungsland und je 2 Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jede zusätzliche Abgangs- oder Bestimmungszollstelle sind 2 bzw. 3 weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind 2 weitere Abschnitte notwendig, wenn die Bestimmungszollstellen in zwei verschiedenen Ländern liegen. - Vorlage bei den Zollstellen
Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle auf dem Warenmanifest in Feld 19 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen. - Radieren, Überschreiben
Das Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden. - Angabe über das amtliche Kennzeichen
Sehen die nationalen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben. - Warenmanifest
- Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
- Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
- Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen, können den Abschnitten Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifestes enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Zusatzblätter (Feld 10),
- Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 11 bis 13).
- Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 11).
- Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
- Ladelisten, Fotografien, Pläne usw.
Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten in Feld 10 zu vermerken. - Unterschrift
Alle Abschnitte (Felder 16 und 17) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen. - Vorfälle und Unfälle
- Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollstelle zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
- Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Absatz 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. So- fern das Carnet nicht den Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nicht zugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
- Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muss dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
- Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
- Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
Quellen
- TIR Handbuch, UNECE 2005
- http://www.gesetze.ch
- BGL e.v. Jahresbericht Carnet TIR
- http://www.zoll.de