Gabelstapler: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Gabelstapler werden in der Regel frei lenkbare, motorisch angetriebene [[Flurförderzeuge]] die mit zwei stählernen Zinken als [[Lastaufnahmemittel]] ausgerüstet sind und [[Hubhöhen]] von bis zu ungefähr 8m erreichen, bezeichnet.<br />
 
Als Gabelstapler werden in der Regel frei lenkbare, motorisch angetriebene [[Flurförderzeuge]] die mit zwei stählernen Zinken als [[Lastaufnahmemittel]] ausgerüstet sind und [[Hubhöhen]] von bis zu ungefähr 8m erreichen, bezeichnet.<br />
 
Gabelstapler haben in der Regel keine Strassenverkehrszulassung. Fahrzeuge ohne Strassenverkehrszulassung dürfen somit nur auf eingezäunten Betriebsgeländen eingesetzt werden.<br />
 
Gabelstapler haben in der Regel keine Strassenverkehrszulassung. Fahrzeuge ohne Strassenverkehrszulassung dürfen somit nur auf eingezäunten Betriebsgeländen eingesetzt werden.<br />
Mit dem  führen von Gabelstaplern dürfen nur Personen beauftragt werden die ihre Eignung nach [[BGV D27]] nachgewiesen haben.<br />
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Mit dem  führen von Gabelstaplern dürfen nur Personen beauftragt werden die ihre Eignung nach [[BGV D27]] nachgewiesen haben. Dort heisst es in §7 Absatz 1<br />
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:"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese tätigkeit Ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Fahrauftrag muss schriftlich erteilt werden."
 
Vor der Inbetriebnahme eines Gabelstaplers hat der Fahrer einen kurzen Sicherheitscheck durchzuführen:<br />
 
Vor der Inbetriebnahme eines Gabelstaplers hat der Fahrer einen kurzen Sicherheitscheck durchzuführen:<br />
 
:# Sichtprüfung - keine Flüssigkeitsverluste (Brems-, Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoffe), keine erkennbaren Schäden (Risse in den Gabelzinken, verbogenes Hubgerüst, Fahrerschutzdach intakt und fest angebracht, Teleskoprohre frei von Ölverschmutzungen, Bereifung)
 
:# Sichtprüfung - keine Flüssigkeitsverluste (Brems-, Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoffe), keine erkennbaren Schäden (Risse in den Gabelzinken, verbogenes Hubgerüst, Fahrerschutzdach intakt und fest angebracht, Teleskoprohre frei von Ölverschmutzungen, Bereifung)
 
:# Funktionsprüfung - Schaltschloss und Schlüssel, Bremsen (auch die Handbremse), Hupe, Beleuchtung (falls Vorhanden), Batterieladeanzeige, Lenkradspiel, Hydraulik, Hubkettenspannung
 
:# Funktionsprüfung - Schaltschloss und Schlüssel, Bremsen (auch die Handbremse), Hupe, Beleuchtung (falls Vorhanden), Batterieladeanzeige, Lenkradspiel, Hydraulik, Hubkettenspannung
 
Sollten bei dieser Prüfung erkennbare Schäden festgestellt werden darf der Gabelstapler nicht in Betrieb genommen werden.<br />
 
Sollten bei dieser Prüfung erkennbare Schäden festgestellt werden darf der Gabelstapler nicht in Betrieb genommen werden.<br />

Version vom 23. März 2007, 12:27 Uhr

Als Gabelstapler werden in der Regel frei lenkbare, motorisch angetriebene Flurförderzeuge die mit zwei stählernen Zinken als Lastaufnahmemittel ausgerüstet sind und Hubhöhen von bis zu ungefähr 8m erreichen, bezeichnet.
Gabelstapler haben in der Regel keine Strassenverkehrszulassung. Fahrzeuge ohne Strassenverkehrszulassung dürfen somit nur auf eingezäunten Betriebsgeländen eingesetzt werden.
Mit dem führen von Gabelstaplern dürfen nur Personen beauftragt werden die ihre Eignung nach BGV D27 nachgewiesen haben. Dort heisst es in §7 Absatz 1

"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese tätigkeit Ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Fahrauftrag muss schriftlich erteilt werden."

Vor der Inbetriebnahme eines Gabelstaplers hat der Fahrer einen kurzen Sicherheitscheck durchzuführen:

  1. Sichtprüfung - keine Flüssigkeitsverluste (Brems-, Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoffe), keine erkennbaren Schäden (Risse in den Gabelzinken, verbogenes Hubgerüst, Fahrerschutzdach intakt und fest angebracht, Teleskoprohre frei von Ölverschmutzungen, Bereifung)
  2. Funktionsprüfung - Schaltschloss und Schlüssel, Bremsen (auch die Handbremse), Hupe, Beleuchtung (falls Vorhanden), Batterieladeanzeige, Lenkradspiel, Hydraulik, Hubkettenspannung

Sollten bei dieser Prüfung erkennbare Schäden festgestellt werden darf der Gabelstapler nicht in Betrieb genommen werden.