Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Fahrauftrag''' für Gabelstaplerfahrer ist in der [[BGV D27]] geregelt, dort heisst es:
 
Der '''Fahrauftrag''' für Gabelstaplerfahrer ist in der [[BGV D27]] geregelt, dort heisst es:
<pre>'''§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen'''
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<pre><b>§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen</b>
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
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(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz  
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oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
 
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: - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
 
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Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
 
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
  
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
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die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
  
(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.</pre>
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(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt  
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Version vom 11. April 2007, 00:52 Uhr

Der Fahrauftrag für Gabelstaplerfahrer ist in der BGV D27 geregelt, dort heisst es:

<b>§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen</b>
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz 
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
: - mindestens 18 Jahre alt sind
: - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
: - ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, 
die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt 
sind.