Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
K
Zeile 5: Zeile 5:
 
  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich  
 
  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich  
 
  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 
  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 
+
[...]
Bei Verwendung des Begriffs "Güterkraftverkehr" muss zwischen [[Werkverkehr]] und gewerblichem Güterkraftverkehr unterschieden werden.
+
Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist [[gewerblicher Güterkraftverkehr]].

Version vom 9. Juli 2007, 10:11 Uhr

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich 
Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
[...]
Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.