Gewerblicher Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen
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Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]]. | Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]]. | ||
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Version vom 9. Juli 2007, 11:10 Uhr
Güterkraftverkehr der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) kein Werkverkehr ist, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) wird eine Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre (Kabotageverkehre) in anderen EU/EWR Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine Fahrerbescheinigung.