Schriftliche Weisungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein. | Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein. | ||
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*-besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind | *-besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind | ||
*-sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird | *-sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird | ||
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+ | Die schriftlichen Weisungen sind dem Fahrzeugführer spätestens bei Verladung der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben. Um sicherzustellen das der Fahrzeugführer den Inhalt zur Kenntniss nimmt, sind ihm spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrages Informationen zu dem Unfallmerblatt mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäss durchführen kann. Weiterhin ist es erforderlich das die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann, übergeben werden. Es müssen Unfallmerkblätter in allen (Amts-)Sprachen des Herkunftslandes, aller Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. | ||
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+ | Die Unfallmerkblätter sind so aufzubewahren das sie im Führerhaus leicht auffindbar sind. Zur vermeidung von Verwechslungen müssen Unfallmerkblätter die nicht zu Transportierten Sendung gehören getrennt von den zutreffenden Papieren aufbewahrt werden. | ||
[[Kategorie:Gefahrgut]] | [[Kategorie:Gefahrgut]] |
Version vom 14. Dezember 2007, 14:27 Uhr
Schriftliche Weisungen werden allgemein auch Unfallmerkblatt (UMB) genannt. Sie enthalten Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ereignen können.
ADR-Fundstelle: Kapitel 5.4.3 Schriftliche Weisungen
Inhalt
Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein.
Im einzelnen:
- -die Bezeichnung des Stoffes
- -die Gefahrgutklasse
- -die UN-Nummer
- -die von den Gütern ausgehende Art der Gefahr
- -vom Fahrzeugführer zu treffende Maßnahmen
- -die vom Fahrzeugführer zu verwendende Schutzausrüstung
- -allgemein zu treffende Maßnahmen (Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, Verständigung von Polizei/Feuerwehr etc.)
- -Maßnahmen zur Verhinderung größerer Schäden die ohne Selbst- oder Fremdgefährdung durchführbar sind
- -besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind
- -sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird
Übergabe
Die schriftlichen Weisungen sind dem Fahrzeugführer spätestens bei Verladung der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben. Um sicherzustellen das der Fahrzeugführer den Inhalt zur Kenntniss nimmt, sind ihm spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrages Informationen zu dem Unfallmerblatt mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäss durchführen kann. Weiterhin ist es erforderlich das die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann, übergeben werden. Es müssen Unfallmerkblätter in allen (Amts-)Sprachen des Herkunftslandes, aller Transit- und Bestimmungsländer der Sendung.
Aufbewahrung
Die Unfallmerkblätter sind so aufzubewahren das sie im Führerhaus leicht auffindbar sind. Zur vermeidung von Verwechslungen müssen Unfallmerkblätter die nicht zu Transportierten Sendung gehören getrennt von den zutreffenden Papieren aufbewahrt werden.