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− | Für die nationale [[Logistik]] wird die Haftung im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt, dort speziell in den | + | Für die nationale [[Logistik]] wird die Haftung im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt, dort speziell in den §§[[Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen|414]], [[Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung|425]], [[Haftung für andere|428]] und [[Haftung der Leute|436]]. Darüber hinaus arbeiten viele deutsche Logistikdienstleister nach den Bedingungen der [[Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (ADSP)|ADSp]] auch dort sind Klauseln zur Haftung enthalten. Die ADSp befasst sich in den Artikeln 22, 23, 24 und 29 mit dem Thema Haftung. |
Auch das [[Güterkraftverkehrsgesetz|GüKG]] bezieht sich zum Beispiel in §7a auf die oben genannten Paragraphen aus dem HGB. | Auch das [[Güterkraftverkehrsgesetz|GüKG]] bezieht sich zum Beispiel in §7a auf die oben genannten Paragraphen aus dem HGB. | ||
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+ | Für grenzüberschreitende Transporte die unter CMR-Recht fallen werden die Kapitel 2 und 4 des CMR angewandt. |
Version vom 11. Juni 2008, 19:12 Uhr
Die Haftung ist die Verpflichtung eines Vertragspartners beim eintritt eines Schadens diesen dem anderen zu ersetzen oder eine Wiedergutmachung für Mängel bei der Erbringung einer Dienstleistung zu leisten.
National
Für die nationale Logistik wird die Haftung im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt, dort speziell in den §§414, 425, 428 und 436. Darüber hinaus arbeiten viele deutsche Logistikdienstleister nach den Bedingungen der ADSp auch dort sind Klauseln zur Haftung enthalten. Die ADSp befasst sich in den Artikeln 22, 23, 24 und 29 mit dem Thema Haftung.
Auch das GüKG bezieht sich zum Beispiel in §7a auf die oben genannten Paragraphen aus dem HGB.
International
Für grenzüberschreitende Transporte die unter CMR-Recht fallen werden die Kapitel 2 und 4 des CMR angewandt.