§ 411 Verpackung, Kennzeichnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Die Seite wurde neu angelegt: „== § 411 Verpackung, Kennzeichnung == Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erford...“)
 
K (Weiterleitung nach Verpackung, Kennzeichnung erstellt)
 
Zeile 1: Zeile 1:
== § 411 Verpackung, Kennzeichnung ==
+
#redirect[[Verpackung, Kennzeichnung]]
 
 
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
 
 
 
[[Kategorie:HGB]]
 

Aktuelle Version vom 2. Juni 2012, 16:31 Uhr

Weiterleitung nach: