Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
 
K
Zeile 1: Zeile 1:
Güterkraftverkehr ist nach §1 Abs. 1 [[GüKG]]
+
Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz ([[GüKG]])
 
 
Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz
 
  
 
§ 1 Begriffsbestimmungen
 
§ 1 Begriffsbestimmungen
  
 
Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 
Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Version vom 8. Juli 2007, 23:07 Uhr

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.