Ladungssicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Jeder Körper hat nach dem Newtonschen Gesetz mit dem die Massenträgheit beschrieben wird die Eigenschaft seinen Ruhe- oder Bewegungszustand beizubehalten. Um eine Masse zu Beschleunigen, Abzubremsen oder die Bewegungsrichtung zu ändern bedarf es immer einer Kraft. | Jeder Körper hat nach dem Newtonschen Gesetz mit dem die Massenträgheit beschrieben wird die Eigenschaft seinen Ruhe- oder Bewegungszustand beizubehalten. Um eine Masse zu Beschleunigen, Abzubremsen oder die Bewegungsrichtung zu ändern bedarf es immer einer Kraft. | ||
− | Wenn ein Fahrzeug beschleunigt wird von der Ladefläche eine Kraft in Fahrtrichtung auf das Ladegut ausgeübt die maximal so gross ist wie der Wert der Haftreibung. Entgegen der Fahrtrichtung wirkt die Massenträgheit die dafür sorgt das das Ladegut dort bleiben will wo es ist. Wenn jetzt die Haftreibung nicht gross genug ist um das Ladegut entsprechend der Fahrzeugbeschleunigung in Bewegung zu versetzen beginnt die Ladung zu rutschen. Nun wirkt nur noch die Gleitreibung, die immer kleiner als die Haftreibung ist, auf das Ladegut. Soll heissen '''wenn es erst mal rutscht, dann rutscht es'''. | + | Wenn ein Fahrzeug beschleunigt wird, wird von der Ladefläche eine Kraft in Fahrtrichtung auf das Ladegut ausgeübt die maximal so gross ist wie der Wert der Haftreibung. Entgegen der Fahrtrichtung wirkt die Massenträgheit die dafür sorgt das das Ladegut dort bleiben will wo es ist. Wenn jetzt die Haftreibung nicht gross genug ist um das Ladegut entsprechend der Fahrzeugbeschleunigung in Bewegung zu versetzen beginnt die Ladung zu rutschen. Nun wirkt nur noch die Gleitreibung, die immer kleiner als die Haftreibung ist, auf das Ladegut. Soll heissen '''wenn es erst mal rutscht, dann rutscht es'''. |
== formschlüssige Ladungssicherung == | == formschlüssige Ladungssicherung == |
Version vom 28. Mai 2008, 12:30 Uhr
Wenn es um Ladungssicherung geht bekommt man oft den Satz "Das ist so schwer, das rutscht nicht" zu hören. Das das nicht nur falsch sondern gefährlich ist, muss jedem der mit Ladungssicherung zu tun hat klar sein. Nich umsonst gibt es umfangreiche gesetzliche und technische Normen und Vorschriften zu diesem Thema.
Inhaltsverzeichnis
physikalische Grundlagen
Um zu verstehen Warum und vor allem Wie Ladegut zu sichern ist muss man die physikalischen Grundlagen kennen. Bei einem Transport Spielen verschiedene Faktoren eine Rolle deren zusammenwirken dafür sorgen das die Ladung dort bleibt wo sie soll, nämlich an ihrem Platz auf der Ladefläche. Beim Strassentransport sind das Hauptsächlich:
- Beschleunigungskräfte
- Fliehkräfte
- Reibung
Jeder Körper hat nach dem Newtonschen Gesetz mit dem die Massenträgheit beschrieben wird die Eigenschaft seinen Ruhe- oder Bewegungszustand beizubehalten. Um eine Masse zu Beschleunigen, Abzubremsen oder die Bewegungsrichtung zu ändern bedarf es immer einer Kraft.
Wenn ein Fahrzeug beschleunigt wird, wird von der Ladefläche eine Kraft in Fahrtrichtung auf das Ladegut ausgeübt die maximal so gross ist wie der Wert der Haftreibung. Entgegen der Fahrtrichtung wirkt die Massenträgheit die dafür sorgt das das Ladegut dort bleiben will wo es ist. Wenn jetzt die Haftreibung nicht gross genug ist um das Ladegut entsprechend der Fahrzeugbeschleunigung in Bewegung zu versetzen beginnt die Ladung zu rutschen. Nun wirkt nur noch die Gleitreibung, die immer kleiner als die Haftreibung ist, auf das Ladegut. Soll heissen wenn es erst mal rutscht, dann rutscht es.
formschlüssige Ladungssicherung
kraftschlüssige Ladungssicherung
gesetzliche Vorschriften
- § 22 StVO (Straßen-Verkehrs-Ordnung): "Ladegut ist zu sichern"
- § 23 StVO (Straßen-Verkehrs-Ordnung): "Pflichten des Fahrzeugführers"
- § 30 StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung): "Fahrzeugbeschaffenheit"
- § 31 StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung): "Betriebsverantwortung"
- § 412 TRG (Transport-Reform-Gesetz): "Betriebssichere Verladung"
- § 34 BGV D 29 (UVV-Vorschriften): "Betriebsanweisungen"
- § 37 BGV D 29 (UVV-Vorschriften): "Be- und Entladen"
- § 38 BGV D 29 (UVV-Vorschriften): "Gefahrenbereiche"
- § 44 BGV D 29 (UVV-Vorschriften): "Fahrweise Fahrzeugführer"
technische Normen und Vorschriften
- VDI 2700: Ladegutsicherung auf Straßenfahrzeugen
- VDI 2700 Blatt 2: Berechnung der Zurr- und Sicherungskräfte
- VDI 2700 Blatt 3: Ladegutsicherungsmittel
- VDI 2700 Blatt 4: Lastverteilungsplan
- VDI 2700 Blatt 5: Qualitätssicherungssystem zur Ladegutsicherung
- DIN EN 12195-1: Berechnung der Zurr- und Sicherungskräftekräfte
- DIN EN 12195-2: Zurrgurte aus Chemiefasern
- DIN EN 12640: Zurr- und Anschlagpunkte auf Nutzfahrzeuge
- DIN EN 12642: Nutzfahrzeugaufbauten Code XL Anhang A und B
- DCE-RL. 9.5: Ladegutsicherung mit DAIMLER CHRYSLER Ladungsträgern
- § 22 BGV D 29: UVV-Vorschriften für Nutzfahrzeugaufbauten
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