Ladungssicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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*§ 22 BGV D 29: Unfallverhütungsvorschriften für Nutzfahrzeugaufbauten | *§ 22 BGV D 29: Unfallverhütungsvorschriften für Nutzfahrzeugaufbauten | ||
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Version vom 30. Mai 2008, 14:45 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Wenn es um Ladungssicherung geht bekommt man oft den Satz "Das ist so schwer, das rutscht nicht" zu hören. Das das nicht nur falsch sondern gefährlich ist, muss jedem der mit Ladungssicherung zu tun hat klar sein. Nich umsonst gibt es umfangreiche gesetzliche und technische Normen und Vorschriften zu diesem Thema.
Ladungssicherung hat das Ziel sämtliche Gefahren die für oder durch eine Ladung entstehen können zu beseitigen. Die Ladungssicherung beginnt schon bei der kleinsten Verpackungseinheit (VE) und erstreckt sich über alle Zwischenverpackungen bis zur Sicherung der ganzen Transporteinheit (TE) (Laschen eines Seecontainers an Board eines Schiffes). Erst wenn alle Packungen sämtliche einwirkenden Kräfte aufnehmen können und sich dadurch die relative Position der Ladung zur Umgebung nicht ändert, erst dann ist die Ladung richtig gesichert.
physikalische Grundlagen
Um zu verstehen Warum und vor allem Wie Ladegut zu sichern ist muss man die physikalischen Grundlagen kennen. Bei einem Transport spielen verschiedene Faktoren eine Rolle deren zusammenwirken dafür sorgen das die Ladung dort bleibt wo sie soll, nämlich an ihrem Platz auf der Ladefläche. Beim Straßentransport sind das hauptsächlich:
- Beschleunigungskräfte
- Fliehkräfte
- Reibung
Jeder Körper hat nach dem Newtonschen Gesetz mit dem die Massenträgheit beschrieben wird die Eigenschaft seinen Ruhe- oder Bewegungszustand beizubehalten. Um eine Masse zu Beschleunigen, Abzubremsen oder die Bewegungsrichtung zu ändern bedarf es immer einer Kraft.
Wenn ein Fahrzeug (Fhzg.) beschleunigt wird, wird von der Ladefläche eine Kraft in Fahrtrichtung auf das Ladegut ausgeübt die maximal so gross ist wie der Wert der Haftreibung. Entgegen der Fahrtrichtung wirkt die Massenträgheit die dafür sorgt das das Ladegut dort bleiben will wo es ist. Wenn jetzt die Haftreibung nicht groß genug ist um das Ladegut entsprechend der Fahrzeugbeschleunigung in Bewegung zu versetzen beginnt die Ladung zu rutschen. Nun wirkt nur noch die Gleitreibung, die immer kleiner als die Haftreibung ist, auf das Ladegut. Soll heissen wenn es erst mal rutscht, dann rutscht es.
Beschleunigung
Unter dem Begriff Beschleunigung wird im allgemeinen eine Erhöhung der Bewegungsgeschwindigkeit verstanden. Die Beschleunigung wird in m/s² angegeben. Ausführlich bei Wikipedia
Fliehkraft
Die Fliehkraft wirkt immer quer zur Bewegungsrichtung. Sie steigt bei engerem Kurvenradius und/oder höherer Geschwindigkeit an. Ausführlich bei Wikipedia
Reibung
Reibung ist die Kraft die zwischen zwei sich berührenden Gegenständen herrscht. Wird ein Gegenstand bewegt wird die Kraft auch auf den zweiten übertragen. Solange die Beschleunigung des einen Körpers kleiner ist als die Reibung wird der zweite Gegenstand ebenfalls in bewegung versetzt. Bei der Reibung muss zwischen Haftreibung und Gleitreibung unterschieden werden. Dabei ist die Haftreibung immer grösser als die Gleitreibung. Ausführlich bei Wikipedia
formschlüssige Ladungssicherung
Um zu verhindern das sich die Ladung auf der Ladefläche bewegen kann ist die einfachste Möglichkeit einen Formschluss herzustellen. Das bedeutet das die Ladefläche im Idealfall komplett gefüllt ist und die gesamte Ladung einen homogenen Block bildet. Da dies in der Praxis selten möglich ist müssen Lücken in der Ladung durch Stausäcke, Luftpolstertüten, Paletten oder ähnlichem geschlossen werden. Ebenso denkbar ist eine Abstützung durch Zwischenwandverschlüsse, Sperrstangen oder Doppelstockladebalken.
kraftschlüssige Ladungssicherung
Bei einer kraftschlüssigen Ladungssicherung wird mithilfe von Spanngurten, Zurrketten oder ählichem eine zusätzliche Kraft auf das Ladegut ausgeübt die die Reibung zwischen Ladegut und Ladefläche soweit erhöht das die während des Transports auftretenden Kräfte die Ladung nicht mehr auf (oder von) der Ladefläche bewegen können. Um die Reibung noch weiter zu erhöhen können rutschhemmende Materialien (RHM) unter das Ladegut gelegt werden.
gesetzliche Vorschriften
- §22 Abs. 1 StVO: "Ladegut ist zu sichern"
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
- §23 Abs. 1 StVO: "sonstige Pflichten des Fahrzeugführers"
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.[...]
- §31 Abs. 2 StVZO: "Betriebsverantwortung"
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
- §412 Abs. 1 TRG: "Betriebssichere Verladung"
Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
- §37 Abs. 4 BGV D29: "Be- und Entladen"
Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
Anmerkung:
Zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören auch Vollbremsungen oder Unebenheiten der Fahrbahn. Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
technische Normen und Vorschriften
- VDI 2700: Ladegutsicherung auf Straßenfahrzeugen
- VDI 2700 Blatt 2: Berechnung der Zurr- und Sicherungskräfte
- VDI 2700 Blatt 3: Ladegutsicherungsmittel
- VDI 2700 Blatt 4: Lastverteilungsplan
- VDI 2700 Blatt 5: Qualitätssicherungssystem zur Ladegutsicherung
- DIN EN 12195-1: Berechnung der Zurr- und Sicherungskräfte
- DIN EN 12195-2: Zurrgurte aus Chemiefasern
- DIN EN 12640: Zurr- und Anschlagpunkte auf Nutzfahrzeugen
- DIN EN 12642: Nutzfahrzeugaufbauten Code XL Anhang A und B
- DCE-RL. 9.5: Ladegutsicherung mit DAIMLER CHRYSLER Ladungsträgern
- § 22 BGV D 29: Unfallverhütungsvorschriften für Nutzfahrzeugaufbauten