Delivered At Frontier: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Verkäufer]] muss zum [[Export]] frei gemachte [[Ware]] am benannten Grenzort zur Verfügung stellen (wichtig: genaue Benennung des Grenzortes, vor allem, wenn der [[Vertrag]] zwischen zwei Ländern abgeschlossen wird, die keine gemeinsame Grenze haben, z.B. [[Deutschland]] – [[Italien]]). Die Kosten und Gefahren gehen an diesem benannten Grenzort auf den [[Käufer]] über. Bei einem durchgehenden [[Transport]] muss der [[Spediteur]] die [[Fracht]] anteilsmäßig auf Käufer und Verkäufer aufteilen. Der Verkäufer muss eine [[Handelsrechnung]], einen [[Liefernachweis]] (u.U. durch Frachtdokument) sowie Dokumente, die für die [[Einfuhrabfertigung|Einfuhr]]- oder [[Transitabfertigung]] benötigt werden, zur Verfügung stellen.
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Der [[Verkäufer]] muss zum [[Export]] frei gemachte [[Ware]] am benannten Grenzort zur Verfügung stellen (wichtig: genaue Benennung des Grenzortes, vor allem, wenn der [[Vertrag]] zwischen zwei Ländern abgeschlossen wird, die keine gemeinsame Grenze haben, z.B. [[Deutschland]] – [[Italien]]). Die [[Kosten]] und [[Gefahr]]en gehen an diesem benannten Grenzort auf den [[Käufer]] über. Bei einem durchgehenden [[Transport]] muss der [[Spediteur]] die [[Fracht]] anteilsmäßig auf Käufer und Verkäufer aufteilen. Der Verkäufer muss eine [[Handelsrechnung]], einen [[Liefernachweis]] (u.U. durch Frachtdokument) sowie Dokumente, die für die [[Einfuhrabfertigung|Einfuhr]]- oder [[Transitabfertigung]] benötigt werden, zur Verfügung stellen.
  
 
Diese Klausel wurde früher aus [[Devisen]]gründen vor allem im Ost–West [[Handel]] angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung.
 
Diese Klausel wurde früher aus [[Devisen]]gründen vor allem im Ost–West [[Handel]] angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung.
  
 
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Version vom 11. Juni 2008, 20:08 Uhr

DAF

Delivered at Frontier / Geliefert Grenze… benannter Ort

Der Verkäufer muss zum Export frei gemachte Ware am benannten Grenzort zur Verfügung stellen (wichtig: genaue Benennung des Grenzortes, vor allem, wenn der Vertrag zwischen zwei Ländern abgeschlossen wird, die keine gemeinsame Grenze haben, z.B. DeutschlandItalien). Die Kosten und Gefahren gehen an diesem benannten Grenzort auf den Käufer über. Bei einem durchgehenden Transport muss der Spediteur die Fracht anteilsmäßig auf Käufer und Verkäufer aufteilen. Der Verkäufer muss eine Handelsrechnung, einen Liefernachweis (u.U. durch Frachtdokument) sowie Dokumente, die für die Einfuhr- oder Transitabfertigung benötigt werden, zur Verfügung stellen.

Diese Klausel wurde früher aus Devisengründen vor allem im Ost–West Handel angewandt, heute hat sie allerdings nur noch geringe Bedeutung.