Aufbewahrungsfristen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lager- & Logistik-Wiki
K |
K |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die '''Aufbewahrungsfristen''' für Dokumente des Geschäftsverkehrs sind in [[§147 AO|§147]] der Abgabenordnung festgelegt. Danach beträgt die Zeitraum über den folgende Dokumente aufbwahrt werden müssen mindestens 6 Jahre für: | Die '''Aufbewahrungsfristen''' für Dokumente des Geschäftsverkehrs sind in [[§147 AO|§147]] der Abgabenordnung festgelegt. Danach beträgt die Zeitraum über den folgende Dokumente aufbwahrt werden müssen mindestens 6 Jahre für: | ||
− | *[[Angebot]]e | + | *erhaltene und Kopien versandter [[Angebot]]e |
− | + | *erhaltene und Kopien versandter [[Auftragsbestätigung]]en | |
− | + | *erhaltene und Kopien versandter [[Bestellung]]en | |
*[[Lieferschein]]e | *[[Lieferschein]]e | ||
*[[Mahnbescheid]]e | *[[Mahnbescheid]]e | ||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
*[[Buchungsbeleg]]e | *[[Buchungsbeleg]]e | ||
*[[Quittung]]en | *[[Quittung]]en | ||
− | *[[Rechnung]]en | + | *erhaltene oder Kopien versandter [[Rechnung]]en |
*[[Inventar]]e | *[[Inventar]]e | ||
*[[Jahresabschluss|Jahresabschlüsse]] | *[[Jahresabschluss|Jahresabschlüsse]] |
Aktuelle Version vom 2. Juli 2008, 05:34 Uhr
Die Aufbewahrungsfristen für Dokumente des Geschäftsverkehrs sind in §147 der Abgabenordnung festgelegt. Danach beträgt die Zeitraum über den folgende Dokumente aufbwahrt werden müssen mindestens 6 Jahre für:
- erhaltene und Kopien versandter Angebote
- erhaltene und Kopien versandter Auftragsbestätigungen
- erhaltene und Kopien versandter Bestellungen
- Lieferscheine
- Mahnbescheide
- Preislisten
Die folgenden Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden:
- Buchführungsunterlagen
- Buchungsbelege
- Quittungen
- erhaltene oder Kopien versandter Rechnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lageberichte
- Verträge
- Zahlungsbelege
- Spendenbescheinigungen