Ausführender Frachtführer: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Wird die [[Beförderung]] ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt ([[ausführender Frachtführer]]), so haftet dieser für den Schaden, der durch [[Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]] des [[Gut]]es oder durch Überschreitung der [[Lieferfrist]] während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der [[Frachtführer]]. Vertragliche Vereinbarungen mit dem [[Absender]] oder [[Empfänger]], durch die der Frachtführer seine [[Haftung]] erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat. | + | Wird die [[Beförderung]] ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt ([[ausführender Frachtführer]]), so haftet dieser für den Schaden, der durch [[Verlust (Sache)|Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]] des [[Gut]]es oder durch Überschreitung der [[Lieferfrist]] während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der [[Frachtführer]]. Vertragliche Vereinbarungen mit dem [[Absender]] oder [[Empfänger]], durch die der Frachtführer seine [[Haftung]] erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat. |
=== Absatz 2 === | === Absatz 2 === |
Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 10:33 Uhr
Inhaltsverzeichnis
§ 437 HGB Ausführender Frachtführer
Absatz 1
Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
Absatz 2
Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
Absatz 3
Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
Absatz 4
Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.