Kölner Palettentausch: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Juni 2009, 08:07 Uhr
Der Kölner Palettentausch ist eine der beiden Rheinischen Palettentauschklauseln.
Die Kölner Palettentauschklausel regelt den Doppeltausch von Paletten beim Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Paletten. Dabei setzt das Verkehrsunternehmen (Frachtführer/Spediteur) eigene tauschfähige Paletten ein. Dabei erteilt der Auftraggeber die Zusage dass das Verkehrsunternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält. Dabei wird der Empfänger verpflichtet Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug-um-Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes an das Verkehrsunternehmen auszuhändigen.
Ziel des Kölner Palettentauschs
Alle an einer Transportkette beteiligten haben ein Interesse daran den eignen Bestand an Paletten kostengünstig zu erhalten, da solche Ladehilfsmittel in der Regel nicht zusammen mit der Ware an den Kunden verkauft werden, sondern an den Absender zurückzuliefern oder in sonstiger Weise auszugleichen sind. Deshalb werden tauschbare genormte Paletten eingesetzt die durch andere Paletten gleicher Art und Güte getauscht werden können.
Allgemeine Bestimmungen
1. Damit der Kölner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.
2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.
3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.
4. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.
5. Soweit in diesen Bedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.
6. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.
Pflichten der Beteiligten
An der Beladestelle
hat das Verkehrsunternehmen:
- die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben und sich die Anzahl und Art der abgegebenen Paletten quittieren zu lassen,
- einen etwaigen Nichttausch zu bestätigen,
- die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren und
- Vorbehalte hinsichtlich der Güte der erhaltenen Paletten schriftlich festzuhalten.
der Verlader hat:
- für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte der erhaltenen Paletten schriftlich festzuhalten,
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen und
- sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.
An der Entladestelle
hat das Verkehrsunternehmen:
- das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
- die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten und/oder
- sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.
Der Empfänger hat:
- für den Auftraggeber die Anzahl und die Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte der erhaltenen Paletten schriftlich festzuhalten,
- dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte in tauschfähigem Zustand zu übergeben und sich die Übergabe quittieren zu lassen und
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.
sonstige Pflichten
1. Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.
2. Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genü-gend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrs-unternehmen verpflichtet.
3. Die sonstigen Pflichten aus 1. und 2. sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu erfüllen (Bringschuld).
siehe auch: Bonner Palettentausch