Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Auszug aus dem [[Güterkraftverkehrsgesetz]] (GüKG)
 
Auszug aus dem [[Güterkraftverkehrsgesetz]] (GüKG)
  

Version vom 8. Juni 2009, 06:43 Uhr

Definition

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich 
Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
[...]
Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.