Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lager- & Logistik-Wiki
K |
|||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
§ 1 Begriffsbestimmungen | § 1 Begriffsbestimmungen | ||
− | Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich | + | Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br> Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben. |
− | Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. | ||
[...] | [...] | ||
− | Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist [[gewerblicher Güterkraftverkehr]]. | + | Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br> [[gewerblicher Güterkraftverkehr]]. |
Version vom 4. Juni 2010, 05:52 Uhr
Definition
Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 1 Begriffsbestimmungen Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben. [...] Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist
gewerblicher Güterkraftverkehr.