Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich  
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  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br> Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 
 
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  Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist [[gewerblicher Güterkraftverkehr]].
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  Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br> [[gewerblicher Güterkraftverkehr]].

Version vom 4. Juni 2010, 05:52 Uhr

Definition

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben. [...] Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist
gewerblicher Güterkraftverkehr.