Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 5: Zeile 5:
 
  § 1 Begriffsbestimmungen
 
  § 1 Begriffsbestimmungen
 
   
 
   
  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br> Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
+
  Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br>Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
 
  [...]
 
  [...]
  Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br> [[gewerblicher Güterkraftverkehr]].
+
  Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br>[[gewerblicher Güterkraftverkehr]].

Version vom 4. Juni 2010, 05:53 Uhr

Definition

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben. [...] Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist
gewerblicher Güterkraftverkehr.