Technische Regeln für Betriebssicherheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. August 2010, 17:20 Uhr
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die technischen Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können.
Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeitgeber oder Betreiber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Die technischen Regeln sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und / oder dem Betreiber für die sicherheitstechnische Bewertung sowie für die zu treffenden Maßnahmen geben. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber die Vermutungswirkung für sich geltend machen.
Die Vermutungswirkung geht von der Anwendung der in den TRBS beispielhaft genannten Maßnahmen aus. Weicht ein Arbeitgeber von diesen beispielhaft genannten Maßnahmen ab, so kann durch die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, durch Begehungsprotokolle oder durch kommentierte Betriebsanleitungen den geforderten Nachweis erbringen.