Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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== Definition ==
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#redirect[[gewerblicher Güterkraftverkehr]]
 
 
Auszug aus dem [[Güterkraftverkehrsgesetz]] (GüKG)
 
 
 
§ 1 Begriffsbestimmungen
 
 
Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br>Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
 
[...]
 
Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br>[[gewerblicher Güterkraftverkehr]].
 

Aktuelle Version vom 20. Februar 2016, 17:02 Uhr