Güterkraftverkehr
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Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.