Güterkraftverkehr

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Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Bei Verwendung des Begriffs "Güterkraftverkehr" muss zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr unterschieden werden.