Gangbreite

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Als Gangbreite wird die Breite von Verkehrswegen innerhalb eines Lagers bezeichnet. Je nach Art der eingesetzten Flurförderzeuge und der Anzahl der Personen die die Wege nutzen, ergeben sich unterschiedliche Mindestmaße die erforderlich sind.

Gangbreite für Fussgänger

In der BGR 234 wird die Mindestbreite von Verkehrswegen mit 125 cm angegeben. Die Breite von Nebengängen wird mit 75 cm angegeben. Diese Werte gelten nur für Regale die nur von Hand Be- oder Entladen werden.

Gangbreite für Flurförderzeuge

Für Verkehrswege die auch von Flurförderzeugen genutzt werden richtet sich die Gangbreite in erster Linie nach den eingesetzten Flurförderzeugen oder den üblicherweise Transportierten Lasten. Zu der durch das Flurförderzeug vorgegebenen Mindestbreite ist, sofern kein Gegenverkehr vorhanden ist und die Geschwindigkeiten 20km/h nicht übersteigen, ein Randzuschlag von 2x0,50m hinzuzurechnen. Werden die Verkehrswege auch von Fußgängern mitbenutzt ist der Randzuschlag mit jeweils 0,75m anzusetzen. Ist mehr als ein Flurförderzeug im Einsatz und muss also mit Gegenverkehr gerechnet werden muss noch ein Begegnungszuschlag von 0,40m eingerechnet werden.

Fluchtwege

Die Mindestbreite von Fluchtwegen ist in der ASR A 2.3 geregelt. Sie gibt unterschiedliche Mindestbreiten für Fluchtwege nach der Anzahl der Personen in ihrem Einzugsgebiet an.

Anz. der Personen - Mindestbreite
bis 5             - 87,5cm
bis 20            - 100cm 
bis 100           - 120cm
bis 250           - 180cm
bis 400           - 240cm

Diese Maße gelten nur insoweit keine Sondervorschriften gelten.