ADR 2007 1.1.2 Geltungsbereich

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1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1

Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:
a) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
b) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist, und die für diese Güter gelten- den Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

  • der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen

Prüfverfahren;

  • der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);
  • der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);
  • der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Beförderungsmitteln und die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke);
  • der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;
  • der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).

1.1.2.2

Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:

  • Kapitel 1.1.1 Aufbau
  • Kapitel 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
  • Kapitel 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
  • Kapitel 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
  • Kapitel1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
  • Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
  • Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
  • Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
  • Kapitel 1.5 Abweichungen
  • Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
  • Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
  • Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
  • Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
  • Kapitel 3.1 Allgemeines
  • Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände)

1.1.2.3

Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind:

  • Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation;
  • Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.

1.1.2.4

In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort "Fahrzeug" nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.